-->Blöd, blöder, Deutschland
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Senat hat sich der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (Urteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 13/98 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 62) angeschlossen, wonach bei der Prüfung von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit auch der Analphabetismus eines im Ausland aufgewachsenen Versicherten zu berücksichtigen ist. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden war (vgl § 163 SGG), lag im Falle der Klägerin bei Mitberücksichtigung des Analphabetismus eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, welche die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich machte. Eine solche Verweisungstätigkeit aber konnte das LSG nicht feststellen.
SG Düsseldorf - S 3 RJ 103/98 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 8 RJ 140/00 - - B 5 RJ 64/02 R -
Zum Thema Gerichtsgebühren:
SGG § 193
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25 bis 30 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) oder eines Rechtsbeistands sind stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
SGG § 184
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Eurof
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
ganzes Urteil http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2003-12-10&nr=8393&linked=urt
<ul> ~ Quelle für oben http://juris.bundessozialgericht.de[/link]</ul>
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