-->Hi Nasowas,
meine persönliche Meinung: Zeitunkt des Kaufvertrages, den der Käufer mit dem Verkäufer schließt, ist entscheidend!
Außerdem kann man einmalig eine vorgenommene Bewertung kommentieren
oder aber auch eine nachweislich negative, ungerechtfertigte Bewertung löschen lassen.
Nachfolgend habe ich noch folgendes dazu kürzlich gefunden:
Negative eBay-Bewertungen nicht zu beanstanden
Das Amtsgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 7. April 2004 (Az.: 142 C 330/04) entschieden, dass eine negative Bewertung eines eBay-Käufers gegenüber einem eBay-Verkäufer weder strafrechtlich noch zivilrechtlich zu beanstanden ist und damit nicht in die Rechte des Verkäufers eingreift.
Der beklagte Käufer hatte beim klagenden Verkäufer über das Online-Auktionshaus eBay eine Digitalkamera zu einem Preis von 159,- EUR ersteigert. Die ersteigerte Kamera wies am Gehäuse jedoch kleine Beschädigungen (Kratzer) auf, so dass der Beklagte sie wieder zurückgeben wollte.
Der Kläger wollte sich damit jedoch nur einverstanden erklären, wenn die Rücksendung im Originalkarton erfolge und er 13 Euro pauschalen Aufwendungsersatz erhielte. Daraufhin behielt der Käufer die Kamera und bat um die Zusendung der Originalrechnung und der Garantieunterlagen. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er solche Unterlagen nicht besitze und auch nicht zugesichert habe.
Der Beklagte gab daraufhin in das eBay-Bewertungssystem die Beurteilung"Beschwerde! Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!" ein. Hiergegen wandte sich der Kläger und beantragte vor Gericht die Löschung der Bewertung.
Diesem Ansinnen ist das AG Koblenz jedoch nicht gefolgt. Das Gericht sah in der Bewertung keinen Fall einer Beleidigung (§ 823 Abs.2 BGB iVm. § 185 StGB). Das Gericht wies in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass ein Verkäufer im eBay-Bewertungssystem einen eigenen Kommentar zu der Bewertung eines Käufers abgeben kann. Da der Kläger diese Möglichkeit genutzt habe, könnten weitere potenzielle Kunden den Sachverhalt durchaus zutreffend einschätzen.
Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs.1, 1004 BGB) verneinte das Gericht. In der negativen Bewertung läge keine unsachliche Schmähkritik. Zudem sei negative Kritik im Wirtschaftsleben als sozial üblich hinzunehmen.
Letztendlich sei auch ein Verstoß gegen § 6 der eBay-AGB nicht erkennbar. In diesen AGB ist zwar festgelegt, dass Bewertungen sachlich gehalten sein müssen und keine Schmähkritik enthalten dürfen. Auch enthalte die Wertung des Beklagten keine Begründung. Hierauf kommt es nach Ansicht des AG Koblenz jedoch auch nicht an. Bei der eBay-Bewertungs-Plattform handele es sich ganz offensichtlich um ein Meinungsforum, was sich aus einer Vielzahl von sonstigen Kommentaren Dritter ergebe. Insofern dürfe eine Partei auch bloße subjektive Äußerungen abgeben. Die Grenze sei lediglich dort erreicht, wo unwahre Angaben gemacht oder falsche Tatsachen geschildert würden....
Beitrag Nr. 49723 vom 29.06.2004
<ul> ~ Dies sei hier aber nicht der Fall.</ul>
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