-->Finanzierungskosten lassen sich künftig besser absetzen
Eine zusätzliche Einliegerwohnung im Eigenheim lohnt sich ab sofort steuerlich und wirtschaftlich noch mehr als bislang.
Die Allgemeine Deutsche Direktbank (Diba) wies in einer aktuellen Mitteilung darauf hin, dass die Bauherren und Käufer von Zwei- und Mehrfamilienhäusern auf Grund eines neuen Erlasses des Bundesfinanzministeriums (IV C3 - S2211 - 36/04) einen spürbar höheren Anteil der Finanzierungskosten von der Steuer absetzen könnten.
Bislang seien die Finanzämter meist sehr stur gewesen, wenn es um die Aufteilung der Kosten für die selbst genutzten und die vermieteten Bereiche gegangen sei, hieß es. Die Aufteilung erfolgte im Regelfall nach dem Verhältnis der Wohnflächen.
Das sei für Bauherren und Käufer aber nicht die günstigste Lösung gewesen, so die Diba. Ziel der Investoren sei es dagegen, möglichst viele der anfallenden Kosten dem vermieteten Gebäudeteil zuzuordnen.
Nach dem neuen Erlass des Bundesfinanzministeriums steige die Chance jetzt dafür deutlich, wenn Bauherren von vornherein dafür zwei verschiedene Bankkonten einrichten, wie die Diba berichtet. Von einem Konto begleichen sie alle Kosten für den selbst bewohnten Gebäudeteil, von dem anderen die für die vermietete Fläche. So könnten Bauherren Rechnungen für Handwerker oder Baumaterial leichter zuordnen.
Der größte, steuerlich relevante Posten sind ja die Hypotheken-Kredite. Auch hier würden zwei getrennte Darlehensverträge die eindeutige Trennung der Gebäudeteile unterstreichen.
So könne der Immobilienbesitzer steuerlich optimal die vermieteten Wohnungen zu 100 Prozent auf Kredit finanzieren und all diese Transaktionen von seinem Vermietungskonto tätigen. Der andere, steuerlich unerheblich Teil der Immobilie, werde möglichst mit eigenem Kapital bezahlt - und allenfalls mit einem zusätzlichen kleinen Kredit.
Die Allgemeine Deutsche Direktbank wies außerdem darauf hin, dass die verbesserten steuerlichen Bedingungen nicht nur für alle künftigen Bauvorhaben gelten, sondern auch für alle steuerlich noch offenen Fälle aus der Vergangenheit. Das bedeute, der Steuerbescheid müsse - in der Regel auf Grund eines Einspruchs - noch vorläufig sein.
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