-->verwundert. Das Thema Eigenheimzulage wird hoffentlich eh bald beerdigt sein.
Alles in allem sind die beim Niedersächsischen Finanzgerichts jedoch wirklich ok. Vielleicht war nur der Steuerberater unfähig.
Hier mehr zu Gestaltungsmißbrauch im obigen Fall:
Die Eigenheimzulage erhält nur derjenige, der mit Aufwendungen für die Erlangung des Wohneigentums belastet ist. Es müssen eigene Anschaffungs oder Herstellungskosten vorliegen. Für unentgeltlich erworbene Objekte wird die Eigenheimzulage nicht gewährt.
Kaufverträge zwischen nahen Angehörigen können zu Anschaffungskosten führen. Der Vertrag muss allerdings bürgerlich rechtlich wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Gestaltung als auch die Durchführung muss der Vertrag einem Fremdvergleich standhalten. Ferner darf der Vertragsabschluss keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten begründen.
Gründe:
Eine nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten ermittelte Kaufpreisfindung ohne Wertgutachten, ein erheblich unter dem vereinbarten Kaufpreis liegender tatsächlicher Wert des Wohnhauses, die Festsetzung des Kaufpreises nur nach eigenheimzulagenrechtlichen Gesichtspunkten (um den Förderhöchstbetrag zu erhalten),
Art der Verwendung des Kaufpreises durch den Veräußerer, z. B. nur kurzfristige Anlage des Geldes mit monatlicher Kündigung, Rückzahlung des gesamten Kaufpreises einschließlich der Zinsen,
Finanzierungsform durch den Käufer, z. B. keine langfristige Finanzierung, sondern Finanzierung mit variablem Zinssatz, der die kurzfristige Rückzahlung des Darlehens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ermöglicht.
Ob dennoch Eigenheimzulage zusteht, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
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