-->>Kritik an Albanern muss möglich sein
>Das Bundesgericht begründet den Freispruch vom Bieler Polizeidirektor Jürg Scherrer
>Es muss in einer Demokratie möglich sein, am Verhalten einzelner Bevölkerungsgruppen Kritik zu üben. Mit dieser Begründung hat das Bundesgericht Jürg Scherrer vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen.
>urs peter inderbitzin/lausanne
>Der Präsident der Auto-Partei und Polizeidirektor von Biel hatte im April 2001 auf der parteieigenen Website geschrieben, die Einwanderer aus dem Kosovo hätten einen unverhältnismässig hohen Anteil an der zunehmenden Gewaltbereitschaft und Kriminalität in der Schweiz. Deshalb verlange die Freiheitspartei die Rückschaffung sämtlicher Einwanderer aus dem Kosovo innert der ursprünglich verfügten Frist. Der Gerichtspräsident von Biel-Nidau erblickte in dieser Äusserung eine Rassendiskriminierung und verurteilte Jürg Scherrer zu einer Busse von 2000 Franken. Das Berner Obergericht bestätigte diesen Entscheid mit dem Argument, Scherrer qualifiziere die Flüchtlinge pauschal ab als Bevölkerungsgruppe, die zu kriminellen Handlungen und zur Gewaltanwendung neige. Dies stelle eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung einer Ethnie dar und müsse bestraft werden.
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>Latte nicht zu hoch ansetzen
>Bereits vor einigen Wochen ist bekannt geworden, dass Scherrer höchstrichterlich vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen wurde. Jetzt hat das Bundesgericht die Begründung nachgeliefert. In ihrem Urteil erinnern die Lausanner Richter daran, dass sich die Strafbarkeit von Äusserungen nach dem Sinn beurteilt, den ein unbefangener Durchschnittsadressat diesen Worten beilegt. Zu beachten ist sodann, dass in der demokratischen Auseinandersetzung auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und für viele gar schockierend wirken. Kritik muss deshalb laut Bundesgericht in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Werden nämlich durch eine extensive Auslegung des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird, ist das Bundesgericht überzeugt. Diese für Ehrverletzungen entwickelten Leitplanken erklärt das Bundesgericht im Grundsatz nun auch bei der Rassendiskriminierung für anwendbar. Dabei darf der Meinungsäusserungsfreiheit allerdings keine so weitreichende Bedeutung gegeben werden, dass das Anliegen der Bekämpfung der Rassendiskriminierung seiner Substanz beraubt wird. «Umgekehrt muss es in einer Demokratie aber möglich sein, auch am Verhalten einzelner Bevölkerungsgruppen Kritik zu üben», meint das Bundesgericht und schliesst daraus, dass eine Diskriminierung in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen ist. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung ist deshalb nicht erfüllt, wenn jemand über eine bestimmte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, so lange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt.
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>Nicht generell herabgesetzt
>Im konkreten Fall habe Jürg Scherrer die Einwanderer aus dem Kosovo zwar in ein ungünstiges Licht gerückt; die Kosovo-Albaner würden aber nicht generell als minderwertig bzw. als Menschen zweiter Klasse dargestellt. Die Aussage Scherrers lässt sich sodann laut dem Urteil aus Lausanne auch auf objektive Grundlagen stützen wie etwa auf die regelmässigen Berichte des Bundesamtes für Polizei über die innere Sicherheit, wo auch in der neuesten Ausgabe davon die Rede sei, dass die Schweiz von Aktivitäten krimineller ethnischer Albaner stark betroffen sei und diese namentlich den Heroinhandel beherrschten. Im Ergebnis erscheint die fragliche Mitteilung dem Bundesgericht jedenfalls nicht unsachlich. Es verneinte eine Diskriminierung, weil die Bevölkerungsgruppe der Kosovo-Albaner als solche nicht angegriffen und als minderwertig hingestellt wurde.
>daher http://www.tagblatt.ch/index.jsp?artikel_id=976121&ressort=inland
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>Es möge auch die deutsche Gerichtsbarkeit zum Nachdenken anregen!
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