-->Und Paranoia kann man erst diagnostizieren, wenn man im Besitz aller Fakten ist. [img][/img]
Ich als Hobbydatenschützer stehe der zunehmenden Datensammelwut und Kontrollsucht mit Abscheu und Wut gegenüber. Hier mal etwas, das zunächst einmal verstanden werden muß. Das gibt es bereits in einem Rechtsstaat. Da muß nicht einmal ein Ã-sterreicher nach Berlin für fahren...... Langer Text aber ganz sicher für alle sehr spannend.....!!!!!!!
Die Diktatur der Daten
<font color=#0000FF>Horst Bieber in DIE ZEIT 5.Mai 1978</font>
Ende Oktober 1938 herrscht im Reichsinnenministerium in Berlin hektische Betriebsamkeit. „Ganz Oben“ ist beschlossen worden, ein Pogrom gegen die jüdischen Mitbürger zu inszenieren; der Reichsinnenminister soll die dazu benötigten Listen bereitstellen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind kurz zuvor geschaffen worden: Am 11. Mai 1937 das Gesetz über das Pass-, Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie das Ausweiswesen; darauf basierend die Reichsmeldeordnung vom 6. Januar 1938, ergänzt durch den zweiten Runderlass des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 10. April 1938 (wonach den Meldebehörden die Aufgabe übertragen ist, Informationen über die Einwohner anderen Ämtern für deren gesetzliche Aufgaben zur Verfügung zu stellen).
Der Berliner Zentralcomputer fragt die Landesadressregister ab, die zehn Grunddaten über jeden Bürger bereithalten. Wo in der Spalte Religionszugehörigkeit die Abkürzung „jüd“ steht, liegt der Fall klar. Bei der Eintragung „konf.los“ überprüft der Rechner Familien- und Vornamen und vergleicht sie mit einer vom SS-Sippenamt vorbereiteten Liste typisch jüdischer Namen. Trifft nur ein Merkmal zu, kontrolliert er die Geburtsdaten und Geburtsorte; es ist bekannt und in wissenschaftlichen Arbeiten nachgewiesen, dass es zu bestimmten Zeiten Einwanderungsschübe aus den Ostgebieten der ehemals k.u.k.-Donaumonarchie in das Deutsche Reich gegeben hat, mit denen viele Juden gekommen sind.
Auf die Klärung der noch verbleibenden knapp drei Prozent ungeklärter Fälle wird verzichtet. Die Bänder mit den so gesammelten Daten werden der SA-Zentralverwaltung überstellt, die nun per Computer ermittelt, welche SA-Einheit welche „Fälle“ übernehmen soll; die entsprechenden Listen werden von den Terminals der Sturmbänne ausgedruckt und sofort verteilt. Die systematische Zerstörung jüdischen Eigentums im November 1938 erhält später den verniedlichenden Namen „Kristallnacht“.
Diese Schilderung ist eine Fiktion in die Vergangenheit. Zwar gab es die genannten Gesetze und Verordnungen, aber über den Computer verfügten die Nationalsozialisten nicht. Auch die Landesadressregister, die heute im Gespräch sind, existierten nicht - zum Glück für einige jüdische Mitbürger, die durch das noch weitmaschigere Netz des Meldewesens schlüpfen konnten. Die Geschichte sollte nur demonstrieren, dass es keine „harmlosen“ Daten gibt; ob sie harmlos bleiben, also ohne nachteilige Folgen für den Betroffenen, hängt ausschließlich vom politisch-sozialen Kontext ab, von Auffassungen und Strömungen oder neuen Überzeugungen, die weder vorhersehbar noch in einer funktionierenden Demokratie steuerbar sind.
Das muss nicht immer bis zum tätlichen Angriff oder der physischen Vernichtung gehen. Das Datum,,Wehrdienstverweigerer“ wird in Zeiten der Toleranz als selbstverständliche Inanspruchnahme eines Grundrechts ausgelegt; in einer „Kalte-Kriegs-Mentalität“ mag es mit „Drückebergerei“ oder gar „Staatsfeindlichkeit“ assoziiert werden. Das Datum „geschieden“ galt früher als Makel und war in manchen Bereichen durchaus karrierehemmend: Mit der Wandlung des Kontextes veränderte sich die Gewichtung. Eine Binsenwahrheit, die allerdings - wäre sie stets gegenwärtig - die erste Stufe eines „Datenbewusstseins“ darstellen würde.
Dazu müsste eine zweite Einsicht treten: Das Einzeldatum ist wenig aussagekräftig. Die Tatsache, dass der Arbeiter Albert Müller im vergangenen Monat nur 52 Stunden gearbeitet hat, besagt nichts: Er kann krank gewesen sein oder seinen Jahresurlaub genommen haben. Oder von Kurzarbeit betroffen worden sein. „Erst das zweite Datum (Krankheit, Urlaub, Bummelei, Kurzarbeit) entscheidet, ob er ein faules Schwein oder ein armes Schwein war“, formulierte es ein Datenfachmann: Erst zwei Daten geben, wenn sie zusammen geführt werden, eine (unter Umständen schon wertende) Information. Das Adressdatum „Strafanstalt Werl“ für Albert Müller hat ohne das zweite Datum „Strafgefangener“ oder „Justizvollzugsbeamter“ keinen Aussagewert.
Nicht die Menge isolierter Daten über Albert Müller ist bedrohlich, sondern die Möglichkeit, sie zu verknüpfen. Die aus zweimal zwei Daten gewonnene Doppelinformation „Bummelant“ und „Strafgefangener“ vermittelt dem Leser bereits einen bestimmten negativen Eindruck. Dass Albert Müller vielleicht einleuchtende Gründe hatte, seinerzeit der Arbeit fernzubleiben, und vielleicht unschuldig verurteilt worden ist, läßt sich nicht erkennen es sei denn, es werden unendlich mehr Daten erhoben und miteinander kombiniert, bis der „wahre“ Albert Müller hervortritt.
Das Daten Problem ist nicht neu. Eine neue Dimension hat es aber in den vergangenen 35 Jahren mit dem stürmischen Siegeszug des Elektronenrechners gewonnen. Erst die Maschine ist in der Lage, in Sekundenbruchteilen räumlich weit verstreute Informationen zusammenzuholen, zu ordnen, nach vorgegebenen Kriterien zu vergleichen, Millionen von Einzeldaten miteinander zu verknüpfen und für Jahrzehnte zugriffsbereit zu speichern. Logischerweise entwickelte sich die Debatte über das Datenproblem parallel zu der Einführung der „Elektronischen Datenverarbeitung“ (EDV).
Der Gesetzgeber hat mit dem „Bundesdatenschutzgesetz“ (BDSG) oder korrekter: „Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung“, das am 1. Januar 1978 in Kraft getreten ist, einen ersten Versuch unternommen, die Materie zu ordnen. Er betrat damit juristisches Neuland. Natürlich existierten schon vorher Vorschriften über die Behandlung von Daten, zum Beispiel im Seuchengesetz oder im Sozialhilfegesetz. Die genaue Anzahl der einschlägigen Vorschriften ist selbst jedoch unter Fachleuten umstritten, irgendwo zwischen 340 und 420 liegt die Zahl, aber von diesen Beschränkungen abgesehen, galt der Grundsatz: „Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist.“
Unter diesem Schutzschild begann die Datensammlung privater wie öffentlicher Stellen. Der Hamburger Informatiker Klaus Brunnstein schrieb 1976: „Vorsichtig geschätzt, sind Angaben über den deutschen Durchschnittsbürger in mehr als 200 verschiedenen Datenbanken der Kommunen, Länder und des Bundes, dazu im wirtschaftlichen Bereich - je nach Kaufkraft und Stellung des Betroffenen - in weiteren 50 bis 500 Datenbanken erfasst.“
Über die Menge individueller Daten lässt sich ebenfalls nur spekulieren. Zu den rund 170 amtlichen Grunddaten des,,normalen“ Bürgers können je nach Lebenswandel (Straftäter etwa erzeugen zusätzliche Daten), Zufall (Unfallopfer, Krankheiten) und beruflicher Stellung (etwa Beamter in einer sicherheitsempfindlichen Position), weitere 150 bis 300 langlebige Daten treten. Private Stellen, also vornehmlich die Wirtschaft, erfassen noch einmal zwischen zehn und 220 Einzeldaten, je nach Finanzkraft und Beteiligung des Individuums am wirtschaftlichen Leben. Am 1. Januar 1976 zählte man in der Bundesrepublik rund 25 000 Datenverarbeitungsanlagen (nicht gerechnet die so genannte mittlere Datentechnik der kleineren Bürocomputer), die teilweise schon netzartig miteinander verbunden waren, teilweise zusammen geschaltet werden konnten. In ihnen waren schätzungsweise 21 Milliarden Daten gespeichert - etwa 340 pro Bundesbürger.
Diese Zahlen haben sich inzwischen erhöht. Es gibt heute noch mehr Computer, noch mehr Datenbanken, noch mehr Verknüpfungsmöglichkeiten, noch mehr Individualdaten. Solche Mengen laden geradezu zum Missbrauch ein, und das um so mehr, als der Betroffene nur in den seltensten Fällen erfährt, welche Daten über ihn gespeichert sind, wohin sie gegeben werden und was mit ihnen geschieht. Neben dem möglichen Missbrauch hat den Gesetzgeber aber auch die Gefahr zum Handeln bewogen, daß die elektronische Datenanhäufung in das Grundrecht des Bürgers auf einen privaten unantastbaren Freiraum eingreift, ihn zum „gläsernen Menschen“ macht und damit seine Menschenwürde verletzt.
Wenn falsche Daten gespeichert werden
Fall eins: Ein 34jähriger Angestellter versuchte drei Jahre lang vergeblich, eine Lebensversicherung abzuschließen. Erst nach der Intervention einer amtlichen Stelle erfuhr er, dass bei einer werksärztlichen Untersuchung vor zwölf Jahren bei ihm Tuberkulose festgestellt worden war. Dieser Befund hatte sich in einer zentralen Datenbank des Versicherungsgewerbes gehalten; nicht aufgenommen war freilich die Tatsache, daß die inzwischen verheilt war.
Dieses Beispiel beweist, dass dem Bürger das Recht eingeräumt werden musste, seine Daten zu korrigieren und zu berichtigen (wie im BDSG geschehen). Der anfängliche Widerstand gegen diese Bestimmungen ist abgeflaut, unter anderem auch, weil die datenbesitzende Stelle auf diese Weise ihre Angaben auf dem neuesten Stand halten kann.
Wenn der Bürger nicht weiß, was gespeichert wird
Fall zwei: Ein Vertreter im Außendienst schied im Streit von seiner Firma und bekam keine vergleichbare neue Stelle. Wie sich später herausstellte, wurde er auf einer „schwarzen Liste“ als unzuverlässig und unehrlich geführt (diese Vorwürfe ließen sich später in einem Gerichtsverfahren zweifelsfrei entkräften). Entscheidend war aber, dass diese Liste geheim gehalten wurde und keinem,,Unbefugten“ zugänglich war, in diesem Falle also dem ausgeschiedenen Vertreter.
Das BDSG hat das Problem der Datentransparenz und Kontrollmöglichkeit nur unzureichend gelöst. Zwar ist im privaten Bereich jedem Bürger das Recht zugestanden zu erfahren, was über ihn gespeichert ist, doch in dieser Vorschrift sind drei Haken verborgen: Erstens muss er für diese Auskunft zahlen; zweitens erfährt er nicht, wo seine Daten überall gespeichert und wohin sie übermittelt worden sind (unter Umständen als falsche Angaben) oder woher sie kommen; drittens kann er, sollte er an der Vollständigkeit einer Auskunft zweifeln, unter bestimmten Bedingungen die Datenbank von Beauftragten der Aufsichtsbehörden bis in den letzten Winkel durchleuchten lassen, aber dabei entstehen im Handumdrehen Kosten von mehreren zehntausend Mark.
Noch unbefriedigender ist die Dateneinsicht im öffentlichen Bereich geregelt. Dort sperrt das BDSG im Sicherheitsbereich a priori jede Auskunft.
Wenn die Lehrerin gar nicht schwanger ist?
Fall drei: Eine unverheiratete, streng katholische Lehrerin auf einem Dorf bestellt bei einem Versandbuchhändler den Titel „Mein erstes Kind“ - als Geschenk für ihre verheiratete Schwester, die ihr erstes Kind erwartet. Wenig später treffen Werbebriefe und -päckchen en masse ein: Hersteller von Babynahrung, Papierwindeln und Kindermöbeln empfehlen sich ebenso wie eine Versicherung für eine Ausbildungsversicherung. Den Dorfbewohnern bleibt das nicht verborgen; sie beginnen zu tuscheln und anzügliche Bemerkungen zu machen.
Dieser „Fall“ erledigte sich von selbst durch „Nichtgeburt“. Bemerkenswert sind darin zwei Aspekte: Der Lehrerin gelang es nicht herauszufinden, wer wo und wie ihre Adresse mit dem falschen Datum,,schwanger“ in Umlauf gesetzt hatte. Und er wirft ein Licht auf den Adressenhandel.
Jeder werbende Produzent hat ein verständliches Interesse daran, möglichst gezielt einen potentiellen Kundenkreis anzusprechen. Seine Chancen sind umso größer, je mehr Daten mit einer Anschrift verbunden sind. Das Datum,,männlich“ dient dem Pfeifenhersteller nur bedingt, das Zusatzdatum „Nichtraucher“ hilft ihm schon, Geld zu sparen. Eine Pralinenfabrik legt Wert auf das Datum „Diabetiker“; die auf Rheumadecken spezialisierte Weberei möchte etwas über den Gesundheitszustand des Anzuschreibenden erfahren.
Diese unterschiedlichen Interessen führen dazu, dass ein Anschriftenhändler möglichst viele Daten zu einem Namen sammelt, um seine Kunden so weit wie möglich zufrieden zu stellen. Das kann harmlos bleiben und nur zu der Belästigung eines von Werbematerial verstopften Hausbriefkastens führen. Es kann aber auch weiter gehen. Wenn Frau X eine Zeitschrift Mein Schnittmusterbogen abonniert, ist sie vielleicht für Angebote von Bügeleisen und Nähmaschinen dankbar; Herr X aber ist unter Umständen nach der Bestellung eines Buches „Das Aktfoto“ gar nicht begeistert von den Aufforderungen, Erotica zu kaufen oder zahlendes Mitglied eines eindeutig zweideutigen Klubs zu werden. Hier wird ein geschützter Intimbereich angetastet.
Vor allem kommen diese angereicherten Adressen in die Nähe eines verbotenen Persönlichkeitsprofiles. Die Vorlieben, Neigungen, Hobbies und Angewohnheiten eines Bürgers lassen sich im Wege der Datenakkumulation bis zur Durchsichtigkeit des einzelnen zusammenfassen.
Wenn die Banken ihre Kunden,,verdaten"
Fall vier: Eine junge Frau wurde schuldig geschieden, der Ex-Ehemann erwirkte einen Gehalts- und Pfändungsbeschluss, von dem die Bank selbstverständlich durch die Kontobewegungen erfuhr. Sie kündigte der Frau einen laufenden Kredit, obwohl sie bisher korrekt alle Raten zurückbezahlt hatte.
Fall fünf: Vor einer roten Ampel fährt ein unachtsamer Fahrer in den stehenden Wagen eines Maurers. Der Maurer lässt den Wagen reparieren. Als er ihn abholt, beachtet ein Fahrer fast unmittelbar vor der Werkstatt die Vorfahrt nicht und knallt in die gerade ausgebesserte Heckpartie. Der Maurer lässt den Wagen noch einmal herrichten, gibt ihn aber wenig später für ein größeres Auto in Zahlung. Seine alte Versicherung teilt ihm mit, daß sie für den neuen Wagen mit ihm keine Haftpflichtversicherung abschließen will.
Fall sechs: Ein Angestellter bestellt eine große Stereoanlage, die er auf Raten bezahlen will. Da sie den Angaben im Katalog nicht entspricht, schickt er sie zurück und bezahlt die erste Rate nicht. Als er wenig später einen Kleinkredit bei seiner Bank aufnehmen will (um eine andere Stereoanlage bar zu bezahlen), verweigert ihm die Bank den Kredit.
Vor allem Banken und Versicherungen haben die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung extensiv genutzt, um ihre Risiken zu mindern. Im Falle der jungen Frau handelte die Bank übereilt, als sie auf legalem Wege von dem Pfändungsbeschluss erfuhr. Der Maurer hatte das Pech, in eine Zentraldatei der Autoversicherer gegen Serienbetrüger zu geraten: Simulierte Auffahrunfälle sind eine beliebte Methode des Versicherungsbetruges. Dass er in beiden Fällen unschuldig war (wie ihm in zwei Prozessen bestätigt wurde), nützte ihm wenig. Als er die neue Versicherung beantragte, war noch keiner der Prozesse entschieden, und er stand wegen seiner zwei Auffahrunfälle binnen zehn Tagen unter einem elektronisch gespeicherten Verdacht. Der Angestellte mit der Stereoanlage wiederum war, weil er die Zahlung der ersten Rate verweigert hatte, in die Dateien der,,Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ geraten, und zwar als säumiger Zahler, mithin ein Kreditrisiko. Auch hier kam die Entscheidung des Produzenten, die schadhafte Anlage zurückzunehmen, für ihn zu spät.
Wenn der Bürger gar nicht Auto fährt?
Fall sieben: In einer Großstadt sind die Verkehrsbetriebe als Aktiengesellschaft organisiert; alle Aktien liegen bei der Stadt. Eines Tages tritt das Finanzamt an die Stadt mit der Bitte heran, aus den EDV-Unterlagen der Verkehrsbetriebe alle Monats- und Jahreskartenbesitzer heraussuchen zu dürfen. Sie sollen mit den elektronisch verarbeiteten Anträgen auf Lohnsteuer-Ermäßigung verglichen werden, um festzustellen, wer eine Kilometerpauschale für die Fahrt zur Arbeit mit dem eigenen Wagen in Anspruch nimmt, aber die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt.
Dieses Ersuchen um Amtshilfe wurde abgeschlagen. Aber es ist ein harmloses Beispiel dafür, was wir zu erwarten haben, wenn die Computerisierung Platz gegriffen hat.
In diesen Zusammenhang gehört ein anderes Bedenken, dem sich immer mehr Verantwortliche öffnen. Jeder Mensch spielt Rollen, verhält sich „rollenspezifisch“ und gibt in diesen Rollen -Vater, Ehemann, Steuerzahler, Angeklagter, Kreditsuchender - nur bestimmte, ihm im jeweiligen Zusammenhang positiv dünkende Daten an die Umwelt; sie werden zweckentfremdet und nehmen dem Individuum mit dem Rollenspiel auch ein Stück Selbstverwirklichung.
Wenn der Physiker bei seiner Freundin schläft
Fall acht: Ein verheirateter Physiker, beschäftigt in einem sicherheitsempfindlichen Rüstungsbetrieb, will von München nach Hamburg fliegen. Die Lufthansa ist ausgebucht, also fliegt er über Westberlin, hat dort zwei Stunden Aufenthalt und nutzt sie, eine alte Freundin zu besuchen. Drei Tage später wird er vom Sicherheitsbeauftragten des Betriebes gefragt, was er in Berlin getrieben habe, ob er etwa „drüben“ in der DDR gewesen sei.
Das Beispiel zeigt, wie tief der amtliche Datenfluss in die Privatsphäre eindringen kann. Der Physiker musste entweder einen Ehebruch eingestehen oder sich einem berufsschädigenden Verdacht aussetzen; der Datenfluss hat bei ihm ein Stück seiner „Privatheit“ abgeschnitten.
Der total verdatete Mensch läuft Gefahr, per EDV an einem beschränkten Normalmodell gemessen zu werden. Alles, was nicht in diesen Rahmen passt (wer kontrolliert, wer diesen Rahmen nach weichen Gesichtspunkten zimmert?) ist auffällig, anormal, verdächtig, macht ihn zum Gegenstand missbilligender Neugier, zwingt Ihn unter Umständen zur Anpassung.
winkäääää
stocksorcerer
Habe leider keinen Direktlink hierzu. Kann daher nur mit Sekundärlink aufwarten.
<ul> ~ http://www.boersenhausen.de/ubb/Forum8/HTML/005814.html#31 </ul>
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