-->Nachdem es in den letzten jahren immer wieder zu"zivilem Ungehorsam" gegenüber den letzten verbliebenen Mini-Monopolisten, den Schornsteinfegern kam, interessiert das nachfolgende sicher auch den einen oder anderen Forumsteilnehmer.
In den letzten Jahren machten die"Schwarzen Männer" weniger als Glücksbringer, denn als Geldholer von sich reden.
Ã-fter mal mußte sich der Schornsteinfeger mit Polizeigewalt Zutritt zu Häusern verschaffen, weil deren Besitzer nicht einsahen, für eine völlig unnötige Dienstleistung von wenigen Minuten Dauer eine völlig überzogene Rechnung zu begleichen.
Dies eskalierte am 25.07.2001, gegen 09.30 Uhr. Mehrere Streifen wurden zum Heroldsberger Weg in die Nürnberger Nordstadt gerufen. Kurz vorher hatten Beamte der Polizeiinspektion Nürnberg-Ost die Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg bei einer Wohnungsöffnung im Rahmen der Amtshilfe unterstützen wollen, damit der Bezirksschornsteinfegermeister seiner Arbeit nachgehen konnte. Als der hinzugerufene Schlüsseldienst die Haustüre des Einfamilienhauses öffnete, stand der 51-jährige Hausinhaber plötzlich hinter der Haustüre, richtete eine Schusswaffe auf die Beamten und schoss unvermittelt aus kurzer Distanz auf einen Streifenbeamten. Wie sich später herausstellte, handelte es sich dabei um eine Gaspistole. Anschließend flüchtete der 51-Jährige in das Haus.
Nachdem mehrere Streifen das Haus von außen sicherten, konnten Beamte kurze Zeit später den 51-Jährigen in seinem Haus, in dem er sich alleine aufhielt, vorläufig festnehmen. Dieser leistete bei seiner Festnahme keinen Widerstand mehr. Die Schusswaffe wurde sichergestellt.
Hi...
interessant für Immobesitzer...
auch ich ärgere mich schon seit Jahren über diese angeblichen Glücksbringer..
kann man sich darauf berufen??
tapp tapp
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ( 6 A 10105/05 vom 2.12.2005 ) muß der Schornstein einer modernen Gaszentralheizung nicht emr zwingen gereinigt werden.
)- Der Schornstein einer modernen Gaszentralheizung muss nicht jedes Jahr gereinigt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Urteil entschieden.
Die in einer Landesverordnung vorgesehene jährliche Kehrpflicht sei unnötig und belaste den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig. Es reiche, wenn der Schornsteinfeger die Anlage regelmäßig kontrolliere und nur bei Bedarf reinige. Das OVG gab damit der Klage eines Bürgers aus Landau statt (Az.: 6 A 10105/05.OVG).
Eine Kehrpflicht für diese Anlagen bestehe somit nicht mehr, auch wenn sie noch in der Landeskehr- und Überprüfungsordnung stehe, sagte ein OVG-Sprecher. Der Kläger setzte sich mit der Argumentation durch, dass es in seiner Anlage nichts zu reinigen gebe, weil das Gas fast rückstandsfrei verbrenne. Zu dem Ergebnis kam auch ein vom OVG bestellter Gutachter.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hatte die Klage gegen die Stadt Landau zuvor abgewiesen, auf die rheinland-pfälzische Regelung verwiesen und eine Berufung nicht zugelassen. Daraufhin hatte der Kläger den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz angerufen. Dieser entschied im Dezember 2004, dass das OVG die Frage mit Hilfe eines Sachverständigen klären muss.
Dabei verwies der Gerichtshof auf eine Musterverordnung des Bund- Länder-Ausschusses. Sie sehe vor, dass die Abgaswege überprüft, aber nur wenn nötig gekehrt werden müssen. Andere Bundesländer seien diesem Vorschlag gefolgt.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass sein Schornstein alljährlich vom Schornsteinfeger gereinigt wird. Er habe 1999 einen neuen Gasheizkessel in seinem Wohnhaus einbauen lassen, der den Brennstoff völlig rückstandsfrei verbrenne. Deshalb sei eine Kontrolle des Schornsteins ausreichend und eine Reinigung nur bei einer tatsächlichen Verschmutzung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit gerechtfertigt. Dieser Auffassung ist das OberverÂwaltungsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen für Schornstein- und FeuerungsÂtechnik gefolgt.
Die in der Landeskehr- und Überprüfungsordnung für „Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb“ vorgesehene jährliche Kehrpflicht von Schornsteinen sei unnötig und belaste den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig. Zwar diene die Reinigung der Schornsteine der Erhaltung der Feuersicherheit, die auch bei modernen GasfeuerungsÂanlagen dadurch beeinträchtigt werden könne, dass Fremdkörper wie Vogelnester, TierÂkörper, Ablagerungen von Blättern und Ähnliches zu Verengungen oder Verstopfungen des Leitungsquerschnitts führten. Jedoch träten solche Gefahrensituationen nicht in der RegelÂmäßigkeit auf, dass es notwendig sei, zwingend eine Reinigung pro Jahr vorzuschreiben. Vielmehr würden die öffentlichen Sicherheitsbelange ausreichend gewahrt, wenn regelmäßig eine Anlagenkontrolle, z. B. durch Ausspiegelung, erfolge und danach nur bei Bedarf eine Reinigung des Schornsteins stattfinde, so das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 15. November 2005, Aktenzeichen: 6 A 10105/05.OVG
Hintergrund:
Mit der o. g. Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht die Vorgaben des VerfassungsÂgerichtshofs Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 13. Dezember 2004, Aktenzeichen: VGH B 7/04 (vgl. Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Nr. 6/2004 vom 29. Dezember 2004), umgesetzt. Nachdem das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage gegen die Kehrpflicht abgewiesen hatte, ließ das Oberverwaltungsgericht zunächst die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu. Diese Entscheidung hob der Verfassungsgerichtshof auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Er gab dem Oberverwaltungsgericht auf, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen die Frage zu klären, ob die jährliche Kehrpflicht erforderlich ist.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 56068 Koblenz
http://www.monopole.de/presse-und-schornsteinfeger.html
Frohes Fest und guten Rutsch
wünscht Euch
Aiwass7
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