-->>DLF Boersenthema neulich:
>"Im Gegensatz zu frueher (vor 1929?), bekommt der Aktienkaeufer das Papier selbst nicht mehr in die Hand!"
>(also frueher hatten Aktienbesitzer das Papier heute nicht!)
>"...Statt dessen wird es in einem Depot verwaltet wobei Online-Anbieter wohl guenstigere Depotgebuehren haben..."
>soweit in etwa die Wiedergabe aus dem DLF.
>Frueher hatten die Kaeufer also nicht nur die Aktien selbst zu Hause im Schreibtisch, nein sie ersparten sich obendrein die Depotgebuehren.
>Heute, so der DLF, werden Aktien nicht mehr"ausgehaendigt".
>Das war mir so, als Nichtaktienbesitzer nicht bekannt!
>Der Kaeufer kauft also etwas, bekommt es aber nicht ausgehaendigt?
>Wenn ich, ich bin immernoch Nichtaktienbesitzer, mir das mal mit einem Auto vorstelle, welches ich erwerbe (nicht zum fahren nur als Geldanlage) konnte ich es frueher mit nach Hause nehmen heute verbleibt es (nebst Brief) in der Garage beim Autohaus wofuer ich auch noch Garagenkosten begleichen muss?
><font color=blue>(Der Brief allein, den ich mal mit der Aktie beispilehaft vergleichen will entscheidet, durch seinen Aufenthaltsort ueber den Besitzanspruchberechtigten. Liegt er bei der Bank gehoert das Auto der Bank und nicht etwa mir, weil ich einen Schluessel fuers Auto habe!)</font>
>Und"im Falle eines Falles" (Ausnahmesituation wie 1929 oder 1939-45 oder in ihren Auswirkungen nicht abzuschaetzende fortlaufende US/Israel Aggression Richtung arabische Welt) hab ich nichts in der Hand?
>Sind das nicht Eigentuemerpapiere?, also so wie der KFZ Brief?
>Wer das Papier hat dem gehoert´s doch!?
>Was soll eine Pleite gegangene Bank, also den Insolvenzverwalter, dazu veranlassen dem Kleinsten Glaeubiger in Ihrer Kartei (der kleine Aktienbesitzer) sein ihm zustehendes Papier zu geben?
>Zu oft habe ich Berichte im mdr gesehen, wie Bauunternehmen und Handwerker, von einem Bautraeger, der Pleite gegangen ist, nichts mehr bekommen haben, zuerst haben sich die"Grossen" bedient sprich Banken Versicherungen usf. und fuer den Unternehmer, den letzten in der Schlange, blieb nicht als eine Erfahrung uebrig, sich fuer solche Faelle doch besser abzusichern, wonach es ueblich wurde, daß Auftraege nur noch nach Grundbucheintragungen oder Buergschaften abgeschlossen wurden!
>Wer steht, als Sicherheitsleistung der Bank gegenueber dem AktienKAEUFER denn als (angebl.) Aktienbesitzer im Grundbuch seiner Bank, die fuer ihn die Aktie im Depot"verwahrt"?
>neugierig - IMPERATOR
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Ihre Fragen sind gesetzlich geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/wpapg/gesamt.pdf
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Datum: 4. Februar 1937
Fundstelle: RGBl I 1937, 171
WPapG § 7 Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung
(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwahrung verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden; die von ihm eingelieferten Stücke kann er nicht zurückfordern.
(2) Der Sammelverwahrer kann die Auslieferung insoweit verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger nach § 6 gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
WPapG § 2 Sonderverwahrung
Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer
Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur
Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der
Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.
3. Abschnitt Vorrang im Insolvenzverfahren
WPapG § 32 Vorrangige Gläubiger
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Lesen Sie das Gesetz im Ganzen: Sie haben recht, in unruhigen Zeiten ist es besser, wenn Sie mit Ihrer Bank anstelle von"Girosammelverwahrung" eine persönliche"Streifbandverwahrung" vereinbaren.
Es gibt viele Wertpapiere, die heutzutage nur noch als Bucheintrag bestehen. Die meisten existieren aber noch als effektive Stücke. Natürlich haben Sie gegenüber Ihrer Bank einen Anspruch auf Lieferung der effektiven Stücke (Da hat man Ihnen eine falsche Auskunft erteilt). Das Transportrisiko tragen Sie aber. Sie können allerdings die Gefahr ohne Selbstbeteiligung durch eine Valorenversicherung (oder über DHL) abdecken. Aber die Auslieferung und die Rücklieferung mit Rückbuchung (wenn Sie verkaufen wollen) ist ziemlich teuer.
Die Mehrzahl der jungen Leute denkt ja leider nicht Jahrzehnte zurück. Wenn Sie (oder Ihre Eltern) im 2. Weltkrieg amerikanische Aktien besessen hatten, wurden diese als Feindvermögen enteignet; das wäre bei Inhaberaktien, die sich effektiv in Ihrem Besitz befunden hätten, nicht möglich gewesen. Wenn Sie jetzt (!!!) Wertpapiere bei Ihrem Broker in den USA lagern und nicht rechtzeitig das Formular W8BEN mit W8BEN Supplemental einreichen, werden Verkaufserlöse geblockt. Titel:"backup withholding on trade" (eine"Segnung" durch den"patriot act") und wenn die Formularverzögerrung über den Jahreswechsel hinübberreicht, wird der geblockte Verkaufserlös aus einem sog."restricted account" als"Voraussteuer" (brrrrr) an das IRS - Department of the Treasury überwiesen. Dort können Sie sich dann mit Formular 1040 NR (non resident - 45 Seiten Erläuterung - sehen Sie beim IRS im Internet nach) herumschlagen, um das konfiszierte Geld wieder zurückzubekommen. Das alles kann Ihnen nicht passieren, wenn Sie die Originalaktien zuhause aufbewahren (oder über eine canadische oder Schweizer Bank) - aber das alles ist teurer und zeitaufwendiger als die vereinfachten Verfahren. In Krisenzeiten lohnen sich aber individuelle Sicherungsmaßnahemen auf alle Fälle, auch wenn es teurer ist.
th. - Portfolio-Manager
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