-->Demnächst viel mehr Grunderwerbssteuer?
Was jeder weiß: Beim Erwerb eines Grundstücks werden zur Zeit noch „nur“ 3,5 Prozent Grunderwerbssteuer fällig, wenn man eine Unterschrift unter einen Kaufvertrag gesetzt hat. Das bedeutet für Immobilienkäufer, die ein fertiges Haus mit Grundstück erwerben: Sie müssen immer auf den gesamten Preis die Steuer entrichten.
Bauherren, die erst nur das Grundstück kaufen, hatten es bisher besser: Sie zahlen diesen Aufschlag nur für den Wert des Grundstücks.
Das eigene Haus dürfen sie später bauen, ohne dass darauf dann zusätzliche Grunderwerbssteuer anfällt.
Das könnte jedoch schon bald vorbei sein! Denn der Bundesfinanzhof hat nun festgelegt: Wird einbestimmtes Grundstück er gekauft, nachdem die Planung der Immobilie schon bis fast zur Baureife fortgeschritten ist, wird die Grunderwerbssteuer nicht nur auf den Grundstückspreis fällig, sondern auch auf den Wert der noch zu erstellenden Immobilie (Aktenzeichen IIR49/04)
Anders als bisher sieht das Gericht selbst dann diese Vorraussetzung als gegeben an, wenn der Erwerber die Bauplanung maßgeblich beeinflusst oder sogar veranlasst hat.
Ein Beispiel, wie das in Zukunft aussehen kann:
Das Grundstück kostet 100.000 Euro, darauf wird ein Haus von 400.000 gebaut. Während bisher nur 3.500 Euro Grunderwerbssteuer anfielen, drohen nun 17.500 Euro Abgaben.
Das BFH-Urteil könnte natürlich Auswirkungen sowohl auf die Grundsteuerbelastung im Eigenheimbau als auch beim Bau von Gewerbeimmobilien haben.
Grundstücke werden ja nämlich oft erst dann gekauft, wenn die Bauplanung fast fertig ist. Schließlich wird den Bauunternehmen meist ein Grundstück zur exklusiven Vermarktung übertragen. Dieses Unternehmen gibt einem Interessenten meist erst dann die Kaufzusage, wenn dieser sich verpflichtet, mit dem Bauträger zu bauen. Zu diesem Zweck muss die Planung fast fertig sein.
Doch der BFH sieht bei solch üblichen Verfahren jetzt einen so engen Zusammenhang zwischen Kauf - und Bauvertrag, dass er dies auch steuerlich als einen einheitlichen Leistungsgegenstand betrachtet. Daran ändere sich auch nichts wenn Grundstückseigner und Bauträger nicht identisch seien, heiß es
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