-->>Hallo Tassie Devil,
Hallo Dieter,
>>Es wird sich mit vollkommener Gewissheit kein Richter einfinden, der die Nichtigkeit des UStG ab 2002 bei gleichzeitigem Schadenersatz aller UStG-Geschaedigten zu Lasten der Staatskasse urteilhaft festsetzt.
>>Es werden sicherlich auch keinerlei rueckwirkende Massnahmen zu Gunsten der bis dato UStG-Geschaedigten ergriffen werden.<
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>---Wenn festgestellt würde, das ein Gesetz rechtswidrig ist und somit alle daraus resultierenden Verwaltungsakte, dann wären damit alle damit verbundenen Verwaltungsakte nichtig.
Richtig.
>Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten hat die Finanzverwaltung lt. AO ergangene Steuerbescheide im Nachhinein rückwirkend zu korrigieren, spätestens bei Bekanntwerden der offensichtlichen Unrichtigkeit.
Nochmals richtig.
>Daraus folgt nach meiner Logik: Entweder das bestehende USTG ist rechtswidrig dann müßte das zur Aufhebung aller darauf erlassenen Verwaltungsakte führen, oder das USTG ist nicht rechtswidrig und alles bleibt beim alten.
>Einen Zwischenweg sehe ich nicht.
Was die judikative Staatsmafia durch Richterspruch auf alle Faelle vermeiden wird ist der Umstand, die Rechtswidrigkeit des UStG seit 2002 feststellend festzusetzen, weil die daraus folgende Nichtigkeit dieses Gesetzes seit diesem Zeitpunkt mit voll diese Staatsmafia zerstoerenden Folgen und Konsequenzen verbunden waere.
Jedoch kann und wird es nicht"beim Alten" im aktuellen Status Quo bleiben, weil die Rechtswidrigkeit des UStG eben durch die Einfuehrung des Paragraph 27b im Jahre 2002 zu offensichtlich (geworden) ist.
Vermutlich wird man eine Isolierungsstrategie des 27b verfolgen und auf dieser Schadenseindaemmungstaktik das weitere Vorgehen abstimmen.
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>Gruß Dieter
>PS:
>Mit dem Zinsgewinn ist das auch so eine Sache. Wie läuft das praktisch ab:
>Nehmen wir an, ich gebe keine UST-Voranmeldung ab und erkläre (ggf. nach Mahnung), daß es dafür keine Rechtsgundlage gibt mit Erklärungen usw.
Diese Vorgehensweise waere allein schon deshalb ein grosser Fehler, weil die fehlende Rechtsgrundlage ja noch ueberhaupt nicht gerichtsfest entschieden wurde.
>Die Finanzverwaltung wird daraufhin Besteuerungsgrundlagen schätzen und einen Steuerbescheid erlassen.
Und schon waerst Du damit auf der voellig falschen Fahrbahn.
>Dagegen würde ich Einspruch einlegen, verbunden mit der Bitte um"Ausssetzung von der Vollziehung". Meinem Aussetzungsantrag wird die Finanzverwaltung nicht zustimmen, da meine Gründe für sie keine sind. Ebenfalls wird der Einspruch abgelehnt. Wenn ich mich im Recht fühle und trotzdem nicht zahle würden kurze Zeit darauf alle meine Konten gesperrt zwecks Verwertung (Kein Zahlungsverkehr mehr möglich) bis zur Begleichung der"Schuld" beim Finanzamt.
Nein, bzw. ja, Dieter, Dein Verfahrahrensfehler liegt gleich am Anfang.
Du musst im Hinblick auf Dein Handling des UStG alles im wie gehabten Umfang vorschriftlich tun, lediglich in dem Augenblick, in welchem Du Deine Zahlung taetigen muesstest, wuerdest Du Dein zustaendiges FA auf das laufende Verfahren der Feststellungsklage im Hinblick auf Nichtigkeit des UStG beim FG BW Stuttgart hinweisen, verbunden mit der gleichzeitigen Bitte der vorlaeufigen Zahlungsaussetzung bis zur gerichtlichen Klaerung dieses Rechtsstreits.
>- und nun gehts umgekehrt: Wie bekäme ich das Geld zurück. Doch nur mit Hilfe eines erfolgreichen Instanzenweges. ABer ich sehe beileibe keinen Zinsvorteil, nicht nur das, der geschätze Betrag vom Finanzamt ist mit Sicherheit zu meinen Lasten ausgelegt und beziffert (Sinn der Schätzung).
Siehe oben, Du darfst nicht auf die falsche Spur geraten und musst Dich auf den wesentlichen Punkt konzentrieren: Deine Zahlung von Geld an die Finanzmafia, das, wenn einmal gezahlt, bestenfalls unter grossem Aufwand wieder zurueckgeholt werden koennte.
Um mich abschliessend kurz zu fassen, selbst wenn Du alle Deine Moeglichkeiten der Verhinderung Deiner Zahlung an die Finanzmafia vergeblich ausgeschoepft hast, darunter auch das Angebot der Einzahlung auf ein verzinsliches Sperrkonto, rate ich Dir als letzte Variante auf alle Faelle zur Zahlung nur unter Vorbehalt, weil Deine damit implizit verbundene Willenserklaerung Dir die spaetere Moeglichkeit verschafft, ueberhaupt noch zumindest einen Fuss in die Tuere des Rueckerstattungsverfahrens zu bekommen.
Gruss!
TD
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