Quelle NZZ
Keine Verrechnung der nicht hinterlegten Kaution
fel. Lausanne, 25. Mai
Hinterlegt der Vermieter eine Mietzinskaution nicht gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auf einem Konto, das auf den Namen des Mieters lautet, muss dieser sich umgehend zur Wehr setzen. Andernfalls kann er bei einem Konkurs des Vermieters die geleisteten Sicherheiten nicht mit Mietzinsen verrechnen, die nach der Konkurseröffnung anfallen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor.
Ausschlaggebend ist der Umstand, dass der Anspruch des Mieters auf eine korrekte Hinterlegung seiner Kaution sich nicht gegen den jeweiligen Inhaber des Mietobjekts richtet, sondern gegen jenen Vermieter, dem der Mieter das Geld als Sicherheit anvertraut hatte. Umgekehrt kann der Käufer einer Liegenschaft, der in ein Mietverhältnis eintritt, von seinem Mieter keine Kaution verlangen, wenn dieser eine solche bereits dem Verkäufer bezahlt und nicht zurückerhalten hat. Der Käufer muss sich laut dem einstimmig gefällten Urteil der I. Zivilabteilung vielmehr am Verkäufer schadlos halten. Im Konkurs des Vermieters geht dessen Pflicht zur korrekten Hinterlegung der Sicherheitsleistung daher nicht auf die Konkursmasse über; und der Mieter kann seine Rechte nicht durch Verrechnung geltend machen, sondern nur über die Kollokation. Wurde die Kaution dagegen korrekt hinterlegt, fällt sie nicht in die Konkursmasse, und für ihre Freigabe spielen die klaren gesetzlichen Regeln (Art. 257 e Obligationenrecht).
Urteil 4C.339/2000 vom 21. 3. 01 - BGE-Publikation vorgesehen.
26. Mai 2001
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