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>+++ Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer gefordert
>1995 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil, dass
>die Vermoegensteuer verfassungswidrig sei. Die Bewertung von
>Grundvermoegen fuer die Bemessungsgrundlage der Vermoegensteuer
>verstosse gegen das Gleichheitsgebot, da anders als bei
>Kapitalvermoegen bewertet wurde.
>Danach konnten sich Bundestag und Bundesrat nicht auf eine
>verfassungskonforme Reform der Vermoegensteuer einigen, so dass
>das Vermoegensteuergesetz seit 1997 nicht mehr angewendet
>werden kann. Die Vermoegensteuer wurde mithin im
>Veranlagungszeitraum 1996 letztmals erhoben (unsere
>untestehenden Vergleichszahlen beziehen sich entsprechend auf
>die Rechtslage in 1996).
>Nun fordert die PDS-Fraktion ueberraschenderweise in einem Antrag
>(Drucksache 14/6112) die Bundesregierung auf, einen
>Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer vorzulegen.
>Objekt der Begierde ist das Gesamtvermoegen natuerlicher
>Personen, das danach steuerpflichtig sein soll.
>Das heisst, Betriebsvermoegen sollen ausser Acht gelassen werden.
>Nach frueherem Vermoegensteuerrecht galt fuer Betriebsvermoegen
>ein Freibetrag von DM 500.000,00 - der uebersteigende Teil war
>bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermoegens mit 75 %
>anzusetzen.
>Ebenfalls nicht steuerpflichtig sein sollten nach dem Willen der
>PDS Anteile an Kapitalgesellschaften bis zu einem Wert von
>einer Million DM, wenn der Anteilseigener am Nennkapital
>dieser Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist. Den
>nach Abzug des Freibetrages uebersteigenden Teil will die
>PDS mit 85 Prozent ansetzen.
>Grundbesitz muesse wie andere Vermoegensarten mit einem"zeitnah
>ermittelten Verkehrswert" angesetzt werden, so die Fraktion.
>Frueher wurden Immobilien mit einem sog. Einheitswert angesetzt.
>Dieser betrug 1/5 bis 1/2 des Verkehrswertes.
>Diesbezueglich stellte das Bundesverfassungsgericht 1995 eine
>Unvereinbarkeit des damaligen § 10 Nr. 1 des
>Vermoegensteuergesetzes mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
>Grundgesetz ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich") fest,
>weil die Vorschrift fuer die Besteuerung einheitswertgebundenen
>und nicht einheitswertgebundenen Vermoegens einen einheitlichen
>Steuersatz festlegte.
>Anders ausgedrueckt: Es kann nicht sein, dass der
>einheitswertgebundene Grundbesitz, dessen Bewertung im uebrigen
>der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden war,
>und das zu Gegenwartswerten erfasste Vermoegen mit demselben
>Steuersatz belastet wird. Denn das ist eine Ungleichbehandlung.
>Vielmehr koenne eine gleichmaessige Besteuerung nur in den
>Bemessungsgrundlagen der je fuer sich zu bewertenden
>wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die
>Bemessungsgrundlage muesse deshalb auf die Ertragsfaehigkeit der
>wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren
>Werte in ihrer Relation realitaetsgerecht abbilden.
>Also sagt die PDS"vorsichtshalber": Bewertung von Grundbesitz
>mit einem zeitnah ermittelten Verkehrswert, ebenso wie andere
>Vermoegensarten.
>Da eine allgemeine Neubewertung von Grundvermoegen allerdings nur
>mit hohem Verwaltungs- und Zeitaufwand moeglich waere, sollten
>ausschliesslich solche Einheiten bewertet werden, die fuer
>Vermoegensteuerzwecke benoetigt werden. Selbstgenutztes
>Wohneigentum wollen die Abgeordneten bei der Ermittlung des zu
>versteuernden Vermoegens unberuecksichtigt wissen.
>Natuerlichen volljaehrigen Personen raeumt die Fraktion einen
>Freibetrag von 200.000 DM (frueher: 120.000) ein, Kindern von
>bis zu 100.000 DM (frueher: 120.000).
>Das steuerfreie Vermoegen wollen die Abgeordneten um 50.000 DM
>erhoehen, wenn Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet
>haben oder wegen Behinderungen erwerbsunfaehig sind.
>Folgende Steuersaetze wuenscht sich die PDS:
>- bis zu 250.000 DM 0,5 %
>- bis zu 500.000 DM 1 %
>- bis zu 1 Mio. DM 1,5 %
>- bis zu 1,5 Mio. DM 2 %,
>- bis zu 2 Mio. DM 2,5 %
>- ab 2 Mio. DM 3 %
>
>Ehemals:
>- 1 % des steuerpflichtigen Vermoegens
>- 0,5 % soweit das steuerpflichtige Vermoegen in land- und > forstwirtschaftlichem Vermoegen, Betriebsvermoegen oder > Beteiligungswerten besteht
>- 0,6 % fuer Kapitalgesellschaften
>
>Die PDS erhofft sich von alledem Steuermehreinnahmen von
>15 bis 18 Milliarden DM. Die Fraktion verweist darauf, dass
>derzeit rund 2,6 Millionen Deutsche zu den vermoegenden
>Personen zaehlten, die ueber ein liquides Vermoegen von
>durchschnittlich 1,1 Millionen DM verfuegen koennten. Auf
>Grund der einkommensteuerlichen Entlastung von diesem
>Jahr an beteiligten sich Vermoegende und Besserverdienende
>kuenftig noch weniger an der Finanzierung gesellschaftlicher
>Aufgaben. Bund und Laender wuerden durch die Einnahmeausfaelle
>gezwungen, bisherige Sozialstandards wie den freien und
>kostenlosen Zugang zu Bildungseinrichtungen zu senken.
>Sollte die Vermoegensteuer zusammen mit der Einkommensteuer
>im gleichen Zeitraum 60 Prozent der Summe der Einkuenfte
>uebersteigen, soll sie auf Antrag herabgesetzt werden, heisst es
>weiter.
>Hoppsala - etwa eine grosszuegige Auslegung des vom BVerfG
>konstituierten Halbteilugsgrundsatzes, der da lautet -"Die
>Vermoegensteuer darf zu den uebrigen Steuern auf den Ertrag nur
>hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des
>Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen,
>abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der
>Naehe einer haelftigen Teilung zwischen privater und
>oeffentlicher Hand verbleibt."
>Die Grundlage fuer die verfassungsrechtliche Steuerlastbegrenzung
>meinte man in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz gefunden zu
>haben, in dem es heisst, dass der Eigentumsgebrauch"zugleich"
>dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Die
>Auslegungsphantasien des Woertchens"zugleich" finden Sie in
>unserem Beitrag"Halbteilungsgrundsatz -"zugleich oder
>zugleich"? unter http://www.steuer-newsletter.de/aktuelle14.htm.
>Ausserdem:"Halbteilungsgrundsatz und kein Ende" unter
>http://www.steuer-newsletter.de/aktuelle182000.htm.
>Die Auslegung und Uebertragung aufs Steuerrecht sorgt bis heute
>fuer kontroverse Diskussionen. Auch wird zurecht immer
>wieder kritisch hinterfragt, wie er bei der Vielfalt der
>Steuerarten ueberhaupt realisierbar ist. Und: Woran soll die
>Gesamtsteuerbelastung gemessen werden, am Bruttoeinkommen,
>am Nettoeinkommen, an der Summe der Einkuenfte im
>einkommensteuerrechtlichen Sinne oder gar am fuer die
>Steuerzahlung disponiblen Einkommen?
>Schon 1998 wurde der Halbteilungsgrundsatz mit dem Yeti im fernen
>Himalaja verglichen: Es soll ihn geben, aber die, die ihn gesehen
>haben, koennen nur schemenhaft seine Umrisse erkennen, und Spuren
>hinterlaesst er nur in grosser Hoehe und auf fluechtiger Materie
>(Quelle: Tipke, Steuermoral. Dort zitiert nach H. Butzer,
>Freiheitsrechtliche Grenzen der Steuer- und Sozialabgabenlast,
>1999, Vorwort).
>Entsprechend ist auch die Rechtsprechung nach wie vor
>uneinheitlich. Der BFH hat den Grundsatz bis jetzt nicht
>anerkannt (von wegen"zugleich"). In einschlaegigen Urteilen
>wurden den Steuerpflichtigen hoehere Belastungen zugemutet
>(z.B. 60 % Gesamtbelastung mit Einkommen- und
>Gewerbesteuer). Dagegen sind wiederum
>Verfassungsbeschwerden anhaengig.
>Macht sich die PDS hier diesen"Spielraum" zunutze und
>spekuliert darauf, dass andere Verfassungsrichter vom
>Halbteilungsgrundsatz abruecken? - Zielt die Fraktion somit
>"klammheimlich" auf die Legitimierung einer potentiell hoeheren
>Gesamtsteuerbelastung ab und haelt sich gleichzeitig das
>verfassungsmaessige Hintertuerchen derart auf, dass der
>vermeintlich Ueberlastete einen Antrag auf Herabsetzung
>stellen kann?
>Oder ist das Hintertuerchen eigentlich ein pfiffiger Schachzug,
>sozusagen ein Optionsrecht fuer gerade diesen Fall, dass die
>Rechtsprechung eine hoehere Gesamtsteuerbelastung durchlaesst?
>Der Antrag der PDS ist noch ziemlich frisch und wurde erst Anfang
>dieser Woche vom Pressedienst des Bundestags mitgeteilt. Daher
>liegen uns bislang noch keine weiteren Informationen ueber
>Reaktionen auf den Vorschlag zur Wiedereinfuehrung einer
>Vermoegensteuer vor. - Machen Sie doch einfach den Anfang und
>schreiben uns Ihre Meinung.
>
>Sie moechten zu diesem Thema Ihre Meinung aeussern? -
>Waehlen Sie http://www.steuer-newsletter.de/leserbrief.htm
>
>Wenn das publik wird, setzt sicherlich demnaechst eine neue Kapitalflucht ein. Kann mit jemand erklaeren, wie ernst man das nehmen kann?
>Gruss, obelix
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