| >>+++ Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer gefordert
 >1995 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil, dass
 >die Vermoegensteuer verfassungswidrig sei. Die Bewertung von
 >Grundvermoegen fuer die Bemessungsgrundlage der Vermoegensteuer
 >verstosse gegen das Gleichheitsgebot, da anders als bei
 >Kapitalvermoegen bewertet wurde.
 >Danach konnten sich Bundestag und Bundesrat nicht auf eine
 >verfassungskonforme Reform der Vermoegensteuer einigen, so dass
 >das Vermoegensteuergesetz seit 1997 nicht mehr angewendet
 >werden kann. Die Vermoegensteuer wurde mithin im
 >Veranlagungszeitraum 1996 letztmals erhoben (unsere
 >untestehenden Vergleichszahlen beziehen sich entsprechend auf
 >die Rechtslage in 1996).
 >Nun fordert die PDS-Fraktion ueberraschenderweise in einem Antrag
 >(Drucksache 14/6112) die Bundesregierung auf, einen
 >Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer vorzulegen.
 >Objekt der Begierde ist das Gesamtvermoegen natuerlicher
 >Personen, das danach steuerpflichtig sein soll.
 >Das heisst, Betriebsvermoegen sollen ausser Acht gelassen werden.
 >Nach frueherem Vermoegensteuerrecht galt fuer Betriebsvermoegen
 >ein Freibetrag von DM 500.000,00 - der uebersteigende Teil war
 >bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermoegens mit 75 %
 >anzusetzen.
 >Ebenfalls nicht steuerpflichtig sein sollten nach dem Willen der
 >PDS Anteile an Kapitalgesellschaften bis zu einem Wert von
 >einer Million DM, wenn der Anteilseigener am Nennkapital
 >dieser Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist. Den
 >nach Abzug des Freibetrages uebersteigenden Teil will die
 >PDS mit 85 Prozent ansetzen.
 >Grundbesitz muesse wie andere Vermoegensarten mit einem"zeitnah
 >ermittelten Verkehrswert" angesetzt werden, so die Fraktion.
 >Frueher wurden Immobilien mit einem sog. Einheitswert angesetzt.
 >Dieser betrug 1/5 bis 1/2 des Verkehrswertes.
 >Diesbezueglich stellte das Bundesverfassungsgericht 1995 eine
 >Unvereinbarkeit des damaligen § 10 Nr. 1 des
 >Vermoegensteuergesetzes mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
 >Grundgesetz ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich") fest,
 >weil die Vorschrift fuer die Besteuerung einheitswertgebundenen
 >und nicht einheitswertgebundenen Vermoegens einen einheitlichen
 >Steuersatz festlegte.
 >Anders ausgedrueckt: Es kann nicht sein, dass der
 >einheitswertgebundene Grundbesitz, dessen Bewertung im uebrigen
 >der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden war,
 >und das zu Gegenwartswerten erfasste Vermoegen mit demselben
 >Steuersatz belastet wird. Denn das ist eine Ungleichbehandlung.
 >Vielmehr koenne eine gleichmaessige Besteuerung nur in den
 >Bemessungsgrundlagen der je fuer sich zu bewertenden
 >wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die
 >Bemessungsgrundlage muesse deshalb auf die Ertragsfaehigkeit der
 >wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren
 >Werte in ihrer Relation realitaetsgerecht abbilden.
 >Also sagt die PDS"vorsichtshalber": Bewertung von Grundbesitz
 >mit einem zeitnah ermittelten Verkehrswert, ebenso wie andere
 >Vermoegensarten.
 >Da eine allgemeine Neubewertung von Grundvermoegen allerdings nur
 >mit hohem Verwaltungs- und Zeitaufwand moeglich waere, sollten
 >ausschliesslich solche Einheiten bewertet werden, die fuer
 >Vermoegensteuerzwecke benoetigt werden. Selbstgenutztes
 >Wohneigentum wollen die Abgeordneten bei der Ermittlung des zu
 >versteuernden Vermoegens unberuecksichtigt wissen.
 >Natuerlichen volljaehrigen Personen raeumt die Fraktion einen
 >Freibetrag von 200.000 DM (frueher: 120.000) ein, Kindern von
 >bis zu 100.000 DM (frueher: 120.000).
 >Das steuerfreie Vermoegen wollen die Abgeordneten um 50.000 DM
 >erhoehen, wenn Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet
 >haben oder wegen Behinderungen erwerbsunfaehig sind.
 >Folgende Steuersaetze wuenscht sich die PDS:
 >- bis zu 250.000 DM 0,5 %
 >- bis zu 500.000 DM 1 %
 >- bis zu 1 Mio. DM 1,5 %
 >- bis zu 1,5 Mio. DM 2 %,
 >- bis zu 2 Mio. DM 2,5 %
 >- ab 2 Mio. DM 3 %
 >
 >Ehemals:
 >- 1 % des steuerpflichtigen Vermoegens
 >- 0,5 % soweit das steuerpflichtige Vermoegen in land- und
 > forstwirtschaftlichem Vermoegen, Betriebsvermoegen oder
 > Beteiligungswerten besteht
 >- 0,6 % fuer Kapitalgesellschaften
 >
 >Die PDS erhofft sich von alledem Steuermehreinnahmen von
 >15 bis 18 Milliarden DM. Die Fraktion verweist darauf, dass
 >derzeit rund 2,6 Millionen Deutsche zu den vermoegenden
 >Personen zaehlten, die ueber ein liquides Vermoegen von
 >durchschnittlich 1,1 Millionen DM verfuegen koennten. Auf
 >Grund der einkommensteuerlichen Entlastung von diesem
 >Jahr an beteiligten sich Vermoegende und Besserverdienende
 >kuenftig noch weniger an der Finanzierung gesellschaftlicher
 >Aufgaben. Bund und Laender wuerden durch die Einnahmeausfaelle
 >gezwungen, bisherige Sozialstandards wie den freien und
 >kostenlosen Zugang zu Bildungseinrichtungen zu senken.
 >Sollte die Vermoegensteuer zusammen mit der Einkommensteuer
 >im gleichen Zeitraum 60 Prozent der Summe der Einkuenfte
 >uebersteigen, soll sie auf Antrag herabgesetzt werden, heisst es
 >weiter.
 >Hoppsala - etwa eine grosszuegige Auslegung des vom BVerfG
 >konstituierten Halbteilugsgrundsatzes, der da lautet -"Die
 >Vermoegensteuer darf zu den uebrigen Steuern auf den Ertrag nur
 >hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des
 >Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen,
 >abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der
 >Naehe einer haelftigen Teilung zwischen privater und
 >oeffentlicher Hand verbleibt."
 >Die Grundlage fuer die verfassungsrechtliche Steuerlastbegrenzung
 >meinte man in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz gefunden zu
 >haben, in dem es heisst, dass der Eigentumsgebrauch"zugleich"
 >dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Die
 >Auslegungsphantasien des Woertchens"zugleich" finden Sie in
 >unserem Beitrag"Halbteilungsgrundsatz -"zugleich oder
 >zugleich"? unter http://www.steuer-newsletter.de/aktuelle14.htm.
 >Ausserdem:"Halbteilungsgrundsatz und kein Ende" unter
 >http://www.steuer-newsletter.de/aktuelle182000.htm.
 >Die Auslegung und Uebertragung aufs Steuerrecht sorgt bis heute
 >fuer kontroverse Diskussionen. Auch wird zurecht immer
 >wieder kritisch hinterfragt, wie er bei der Vielfalt der
 >Steuerarten ueberhaupt realisierbar ist. Und: Woran soll die
 >Gesamtsteuerbelastung gemessen werden, am Bruttoeinkommen,
 >am Nettoeinkommen, an der Summe der Einkuenfte im
 >einkommensteuerrechtlichen Sinne oder gar am fuer die
 >Steuerzahlung disponiblen Einkommen?
 >Schon 1998 wurde der Halbteilungsgrundsatz mit dem Yeti im fernen
 >Himalaja verglichen: Es soll ihn geben, aber die, die ihn gesehen
 >haben, koennen nur schemenhaft seine Umrisse erkennen, und Spuren
 >hinterlaesst er nur in grosser Hoehe und auf fluechtiger Materie
 >(Quelle: Tipke, Steuermoral. Dort zitiert nach H. Butzer,
 >Freiheitsrechtliche Grenzen der Steuer- und Sozialabgabenlast,
 >1999, Vorwort).
 >Entsprechend ist auch die Rechtsprechung nach wie vor
 >uneinheitlich. Der BFH hat den Grundsatz bis jetzt nicht
 >anerkannt (von wegen"zugleich"). In einschlaegigen Urteilen
 >wurden den Steuerpflichtigen hoehere Belastungen zugemutet
 >(z.B. 60 % Gesamtbelastung mit Einkommen- und
 >Gewerbesteuer). Dagegen sind wiederum
 >Verfassungsbeschwerden anhaengig.
 >Macht sich die PDS hier diesen"Spielraum" zunutze und
 >spekuliert darauf, dass andere Verfassungsrichter vom
 >Halbteilungsgrundsatz abruecken? - Zielt die Fraktion somit
 >"klammheimlich" auf die Legitimierung einer potentiell hoeheren
 >Gesamtsteuerbelastung ab und haelt sich gleichzeitig das
 >verfassungsmaessige Hintertuerchen derart auf, dass der
 >vermeintlich Ueberlastete einen Antrag auf Herabsetzung
 >stellen kann?
 >Oder ist das Hintertuerchen eigentlich ein pfiffiger Schachzug,
 >sozusagen ein Optionsrecht fuer gerade diesen Fall, dass die
 >Rechtsprechung eine hoehere Gesamtsteuerbelastung durchlaesst?
 >Der Antrag der PDS ist noch ziemlich frisch und wurde erst Anfang
 >dieser Woche vom Pressedienst des Bundestags mitgeteilt. Daher
 >liegen uns bislang noch keine weiteren Informationen ueber
 >Reaktionen auf den Vorschlag zur Wiedereinfuehrung einer
 >Vermoegensteuer vor. - Machen Sie doch einfach den Anfang und
 >schreiben uns Ihre Meinung.
 >
 >Sie moechten zu diesem Thema Ihre Meinung aeussern? -
 >Waehlen Sie http://www.steuer-newsletter.de/leserbrief.htm
 >
 >Wenn das publik wird, setzt sicherlich demnaechst eine neue Kapitalflucht ein. Kann mit jemand erklaeren, wie ernst man das nehmen kann?
 >Gruss, obelix
 
 
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