Hi Talleyrand!
Ich versuche mal eine Antwort...
> wie muss eine AG eigene im Eigentum befindliche Aktien verbuchen? > Niederstwert ist klar, aber zu welchem Zeitpunkt? Immer erst zum > Jahres-Bilanzierungsstichtag?
Ich meine JA, also i.d.R. am 31.12. eines Jahres.
> Was passiert, wenn z.Bsp. im Jahr der Marktkurs unter den Emissionskurs > gerät, sofern die Aktien zum Em.kurs bilanziert wurden?
Also soweit ich weiß muß man zuerst unterscheiden zwischen Wertpapieren des Umlaufvermögens und Wertpapieren des Anlagevermögens.
[b] <font color="#0000FF">Anlagevermögen: </font>Aktien die mit der Absicht erworben werden, auf ein anderes Unternehmen Einfluß zu gewinnen, sind im Anlagevermögen als Beteiligung (im Zweifel bei mindestens 20% des Aktienkapitals) auszuweisen (siehe § 271 HGB). Ist der Erwerb von Aktien lediglich als langfristige Vermögensanlage gedacht, so rechnet man diese ebenfalls dem Anlagevermögen zu.
<font color="#0000FF">Umlaufvermögen: </font>Werden Wertpapiere zur vorübergehenden Anlage (als Liquiditätsreserve zum Beispiel) erworben, handelt es sich um Wertpapiere des Umlaufvermögens.
Die Wertpapiere werden in der Bilanz ausgewiesen (im GKR):
~ bei Beteiligungsabsicht unter <font color="FF0000">0540 Beteiligungen </font>
~ bei langfristiger Anlage unter <font color="FF0000">0550 Wertpapiere des Anlagevermögens</font>
~ bei kurzfristiger Anlage unter <font color="FF0000">1300 Wertpapiere des Umlaufvermögens</font>
Zum Jahresabschluß bzw. Bilanzstichtag muß der noch vorhandene Wertpapierbestand durch die Inventur erfaßt und zum <font color="FF0000">Niederstwert</font> gebucht werden laut § 253 [2,3] HGB.
Das Niederstwertprinzip besagt, daß von den beiden Werten, nämlich Anschaffungskosten der Wertpapiere und dem Tageswert zum 31.12. (!), jeweils der niedrigere als Schlußbestand einzusetzen ist. <font color="FF0000">Die Anschaffungskosten dürfen somit nie überschritten werden</font>. Damit wird aus Gründen der Vorsicht zum Schutz der Gläubiger sichergestellt, daß keine Gewinne (Buchgewinne) ausgewiesen werden, <font color="FF0000">die noch nicht durch den Verkauf entstanden (realisiert) sind</font>.
Verluste mußt Du dagegen nach dem GKR (bei IKR und eigenen Kontenrahmen kann das natürlich abweichen) auf Konto <font color="FF0000">"2000 Betriebsfremde Aufwendunugen"</font> erfassen.
Die <font color="FF0000">Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Bankprovision, Maklergebühr (Courtage) usw. </font> sind bei der Ermittlung des Schlußbestandes zum Niederstwert <font color="FF0000">anteilig</font> zu berücksichtigen.
Man unterscheidet zwischen <font color="FF0000">strengem und gemildertem</font> Niederstwertprinzip:
~ Wertpapiere des Umlaufvermögens sind immer nach dem <font color="FF0000">strengen Niederstwertprinzip</font> zu bewerten. Das bedeutet, daß die zur kurzfristigen Anlage erworbenen Wertpapiere in der Jahresbilanz immer zum niedrigsten Wert auszuweisen sind (§ 253 [3] HGB)
~ Für Wertpapiere des Anlagevermögens (Finanzanlagen) gilt das <font color="FF0000">gemilderte Niederstwertprinzip</font>, d.h. sie <font color="FF0000">dürfen</font> bei nur <font color="FF0000">vorübergehender</font> Kursminderung mit dem niedrigeren Wert angesetzt werden. <font color="FF0000">Ist jedoch die Kursminderung von Dauer (§ 253 [2] HGB], so gilt auch hier dann das strenge Niederstwertprinzip</font>.
[/b]
> Was geschieht in der Praxis, wenn sich so die Eigenkapitalquote plötzlich > unerwartet massiv reduziert? Was, wenn ein Telekom-Konzern Aktien als > Kredit-Sicherheit hinterlegt hat?
Die Fragen muß ich weiterleiten
Viele Grüße
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