Das macht dich nicht glaubwürdiger, ich habe mir die Mühe gemacht und im Archiv gekramt:
http://f17.parsimony.net/forum30434/messages/69265.htm
".....Diese hier ist vermutlich, was Du meinst:
"Die Europäische Zentralbank hat am 8. 7. 1998 in Frankfurt ihre erste geldpolitische Grundsatzentscheidung getroffen. Der EZB-Rat beschloß,
zur besseren Kontrolle des Geldmarktes ein Mindestreservesystem einzuführen. 15 % der Währungsreserven sollen in Gold und 85 % in
Devisen gehalten werden, gab EZB-Präsident Wim Duisenberg bekannt. Insgesamt 50 Milliarden Euro, die verzinst werden, müssen die
nationalen Zentralbanken am 1. 1. 1999, dem Beginn der Währungsunion, bei der EZB hinterlegen. Auf die allgemeinen Goldbestände der
Zentralbanken werde es keine Auswirkungen geben."
Du wirst vermutlich schnell erkennen, dass es sich nicht um ein"Gesetz" handelt, wie Du vermutet hattest....."
Haha richtig ich werde schnell erkennen, daß es sich nicht um ein Gesetz handelt *G*, wie wir jetzt wissen und du mittlerweile auch, handelt es sich um ein Gesetz.
Es wird noch besser:
"....Außerdem ist unschwer zu erkennen, dass es sich nicht um"Mindestreserven" von Geschäftsbanken handelt, sondern von den nationalen Notenbanken...."
Bitte einfach lesen, vielleicht hast du dann auch Rückgrat genug zu sehen, daß du damals einen Fehler gemacht hast, aber ich befürche nicht, denn du bestreitest ja trotz Beweisen, die hier noch im Board stehen(und du schreibst doch alleine als Dottore oder gibts da noch einen), daß du bestritten hättest, daß es so ein Gesetz gibt.
Hier ist es nochmal auch wenn es dir nicht gefällt:
398R2818
Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europaeischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 ueber die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/1998/15)
Amtsblatt nr. L 356 vom 30/12/1998 S. 0001 - 0005
Text:
VERORDNUNG (EG) Nr. 2818/98 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/1998/15)
DER EZB-RAT -
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, nachstehend"Satzung" genannt, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 19 Absatz 1 der Satzung bestimmt, daß, wenn die Europäische Zentralbank (EZB) beschließt, von den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten Mindestreserven zu verlangen, diese auf Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (teilnehmende NZB) unterhalten werden. Es wird dabei als sachgerecht erachtet, daß diese Mindestreserven auf Konten bei den teilnehmenden NZB unterhalten werden.
Damit die Mindestreservepflicht als Instrument wirksam ist, sind genaue Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung und Haltung von Mindestreserven sowie der Berichts- und Prüfungsregelungen erforderlich.
Für den Ausschluß von Interbankenverbindlichkeiten von der Mindestreservebasis muß jeder feste Betrag, der für Verbindlichkeiten mit Laufzeiten von bis zu zwei Jahren innerhalb der Kategorie Schuldverschreibungen sowie für Geldmarktpapiere abgezogen werden kann, auf einem für die Euro-Zone geltenden Verhältnis zwischen einerseits dem Bestand aller betreffenden Papiere, die von Kreditinstituten ausgegeben und von anderen Kreditinstituten und von der EZB und den teilnehmenden NZB gehalten werden, und andererseits den ausstehenden Gesamtbeträgen dieser von den Kreditinstituten ausgegebenen Papiere beruhen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser EZB-Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
-"Teilnehmender Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat;
-"Teilnehmende nationale Zentralbank (teilnehmende NZB)": die Zentralbank eines teilnehmenden Mitgliedstaats;
-"Institut": ein Rechtssubjekt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 1 der Satzung von der EZB zur Haltung von Mindestreserven verpflichtet werden kann;
-"Mindestreservekonto": das Konto eines Instituts bei einer teilnehmenden NZB, dessen Tagesendstand für die Erfüllung des Mindestreservesolls des Instituts maßgebend ist;
-"Mindestreservepflicht": die Pflicht eines Instituts, Mindestreserven auf Mindestreservekonten bei den teilnehmenden NZB zu halten;
-"Mindestreservesatz": der Prozentsatz, der gemäß Artikel 4 für jede Position der Mindestreservebasis festgelegt werden kann;
-"Mindestreserveerfüllungsperiode": der Zeitraum, für den die Einhaltung der Mindestreservepflicht berechnet wird und die Mindestreserven auf Reservekonten unterhalten werden müssen;
-"Tagesendstand": Stand am Ende des Geschäftstages nach Abschluß aller Zahlungen und Buchungen von Eingängen hinsichtlich eines möglichen Zugangs zu den ständigen Fazilitäten des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB);
-"NZB-Geschäftstag": jeder Tag, an dem eine teilnehmende NZB für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des ESZB geöffnet ist;
-"Gebietsansässiger": jede natürliche oder juristische Person, die in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig ist im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die EZB (3);
-"Sanierungsmaßnahmen": Maßnahmen, durch die die Finanzlage eines Instituts erhalten oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter berühren können, einschließlich Maßnahmen, die zu einer Einstellung von Zahlungen, der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder einer Verringerung der Forderungen führen können;
-"Abwicklungsverfahren": die Gesamtheit der Gläubiger betreffendes Verfahren, das die Intervention der Justizbehörden oder anderer zuständiger Behörden eines teilnehmenden Mitgliedstaats erfordert mit dem Ziel, unter der Aufsicht dieser Behörden Vermögenswerte eines Instituts zu liquidieren, einschließlich der Fälle, in denen das Verfahren mit einem Vergleich oder einer vergleichbaren Maßnahme endet.
Artikel 2
Reservepflichtige Institute
(1) Folgende Kategorien von Instituten unterliegen der Mindestreservepflicht:
a) Kreditinstitute gemäß Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG des Rates (4), außer den teilnehmenden NZB;
b) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, außer den teilnehmenden NZB; dazu zählen auch Zweigstellen von Kreditinstituten, deren Geschäftssitz oder Hauptniederlassung nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat liegt.
Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden, unterliegen nicht der Mindestreservepflicht.
(2) Die EZB kann unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes folgende Institute von der Mindestreservepflicht entbinden:
a) Institute, die einem Abwicklungsverfahren oder Sanierungsmaßnahmen unterworfen sind;
b) Institute, deren Einbeziehung in das Mindestreservesystem des ESZB nicht zweckmäßig wäre. Bei ihrer Entscheidung über eine solche Ausnahmeregelung berücksichtigt die EZB eines oder mehrere der folgenden Kriterien:
i) es handelt sich um ein Spezialinstitut;
ii) das Institut übt keine Bankfunktionen im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten aus;
iii) alle Einlagen des Instituts sind für die regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe zweckgebunden.
(3) Die EZB veröffentlicht eine Liste aller Institute, die der Mindestreservepflicht unterliegen. Die EZB veröffentlicht ferner eine Liste der Institute, die von der Mindestreservepflicht aus anderen Gründen als ihrer Sanierung befreit sind. Die Institute können diese Listen zur Feststellung, ob ihrerseits Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut bestehen, das selbst mindestreservepflichtig ist, heranziehen. Diese Listen sind im Hinblick auf die Mindestreservepflicht von Instituten gemäß diesem Artikel 2 nicht maßgebend.
Artikel 3
Mindestreservebasis
(1) Die Mindestreservebasis eines Instituts umfaßt - gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB nach der Verordnung (EG) Nr. 2819/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/1998/16) (5) - folgende Verbindlichkeiten, die durch die Annahme von Geldern entstehen:
a) Einlagen;
b) ausgegebene Schuldverschreibungen;
c) Geldmarktpapiere.
(2) Folgende Verbindlichkeiten sind von der Mindestreservebasis ausgenommen:
Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut, das nicht als vom Mindestreservesystem des ESZB gemäß Artikel 2 Absatz 3 befreit in der Liste aufgeführt ist, und Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder einer der teilnehmenden NZB. Für die Anwendung dieser Bestimmung muß das Institut der betreffenden teilnehmenden NZB entsprechende Nachweise über die gegenüber einem anderen Institut, das nicht als vom Mindestreservesystem des ESZB befreit in der Liste aufgeführt ist, bestehenden Verbindlichkeiten sowie über die Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder einer teilnehmenden NZB vorlegen können. Kann ein solcher Nachweis für Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren nicht erbracht werden, kann das Institut einen auf die Summe der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren bezogenen pauschalen Abzug von der Mindestreservebasis vornehmen. Kann ein solcher Nachweis für Geldmarktpapiere nicht erbracht werden, kann das Institut für die Summe der ausstehenden Verbindlichkeiten aus Geldmarktpapieren einen pauschalen Abzug von der Mindestreservebasis vornehmen. Die Höhe dieser pauschalen Abzugsbeträge wird von der EZB in gleicher Weise veröffentlicht wie die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Listen.
(3) Die Mindestreservebasis für eine bestimmte Mindestreserveerfüllungsperiode wird vom Institut anhand der letzten Daten berechnet, die es der betreffenden teilnehmenden NZB vor Beginn der betreffenden Mindestreserveerfüllungsperiode gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB zu melden hatte, der in der Verordnung (EG) Nr. 2819/98 niedergelegt ist.
Artikel 4
Mindestreservesätze
(1) Für die nachstehend aufgeführten Kategorien von Verbindlichkeiten (gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 2819/98 festgeschrieben ist) gilt ein Mindestreservesatz von 0 %:
a) Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren;
b) Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren;
c) Repogeschäfte;
d) Schuldverschreibungen mit vereinbarter Laufzeit von mehr als zwei Jahren.
(2) Für alle anderen in die Mindestreservebasis einbezogenen Verbindlichkeiten gilt ein Mindestreservesatz von 2,0 %.
Artikel 5
Berechnung des Mindestreservesolls
(1) Die Höhe der Mindestreserven, die von einem Institut innerhalb einer bestimmten Mindestreserveerfüllungsperiode unterhalten werden müssen, wird berechnet durch Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Mindestreservesätze auf jede relevante Position der für diesen Zeitraum maßgebenden Mindestreservebasis.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 wird jedem Institut ein Freibetrag in Höhe von 100 000 Euro gewährt, der von der Gesamtsumme des Mindestreservesolls abgezogen werden kann.
Artikel 6
Haltung von Mindestreserven
(1) Ein Institut muß seine Mindestreserven auf einem oder mehreren Mindestreservekonten bei der nationalen Zentralbank in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat unterhalten, in dem das Institut eine Zweigstelle errichtet hat, und zwar entsprechend seiner Mindestreservebasis in dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Mindestreservekonten werden in Euro geführt. Zahlungsverkehrskonten bei den teilnehmenden NZB können als Mindestreservekonten verwendet werden.
(2) Die Mindestreservepflicht ist erfüllt, wenn der durchschnittliche Tagesendstand der Mindestreservekonten eines Instituts innerhalb der Mindestreserveerfüllungsperiode den Betrag nicht unterschreitet, der gemäß Artikel 5 für diesen Zeitraum errechnet wurde.
(3) Betreibt ein Institut in einem teilnehmenden Mitgliedstaat mehr als eine Zweigstelle, so ist der eingetragene Geschäftssitz bzw. die Hauptniederlassung, sofern sich diese in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet, für die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts verantwortlich. Liegen weder der Geschäftssitz noch die Hauptniederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat, benennt das Institut die Niederlassung, die für die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts verantwortlich ist. Die Summe der Mindestreserven, die von den einzelnen Niederlassungen gehalten werden, wird auf die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts in diesem Mitgliedstaat angerechnet.
Artikel 7
Mindestreserveerfüllungsperiode
Die Mindestreserveerfüllungsperiode beträgt einen Monat. Sie beginnt am 24. Kalendertag eines Monats und endet am 23. Kalendertag des folgenden Monats.
Artikel 8
Verzinsung
(1) Mindestreserveguthaben werden bis zur Höhe des Mindestreservesolls zum durchschnittlichen Zinssatz des ESZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte über die Mindestreserveerfüllungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) nach der folgenden Formel verzinst:
Rt = >NUM>Ht 7 nt 7 Ói = ln >NUM>MRi
>DEN>nt 7 100
>DEN>360
Hierbei ist:
Rt = Zinsen, die für die Mindestreserveguthaben in der Mindestreserveerfüllungsperiode t anfallen
Ht = Mindestreserveguthaben bis zur Höhe des Mindestreservesolls in der Mindestreserveerfüllungsperiode t
nt = Anzahl der Kalendertage der Mindestreserveerfüllungsperiode t
i = Kalendertag der Mindestreserveerfüllungsperiode t
MRi = marginaler Zinssatz des aktuellsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts am Kalendertag i.
(2) Die Zinsen werden am zweiten NZB-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserveerfüllungsperiode gutgeschrieben, in der die Zinsen angefallen sind.
Artikel 9
Überprüfungsrecht
Das in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht bestimmte Recht, die Richtigkeit und Qualität der Daten zu überprüfen, die von den Instituten zum Nachweis der Erfüllung ihrer Mindestreservepflicht vorgelegt werden, wird von den teilnehmenden NZB ausgeübt, unbeschadet des Rechts der EZB, dieses selbst wahrzunehmen.
Artikel 10
Indirekte Haltung von Mindestreserven über einen Mittler
(1) Die Institute können die Erlaubnis beantragen, alle ihre Mindestreserven indirekt über einen Mittler zu unterhalten, der in demselben Mitgliedstaat ansässig ist. Bei dem Mittler muß es sich um ein Institut handeln, das der Mindestreservepflicht unterliegt und das, über die Haltung der Mindestreserven hinaus, regelmäßig einen Teil der Geschäftsabwicklung (z. B. Finanzdisposition) des Instituts durchführt, für das es als Mittler tätig ist.
(2) Der Antrag auf Erlaubnis ist an die nationale Zentralbank des teilnehmenden Mitgliedstaats zu richten, in dem das antragstellende Institut niedergelassen ist. Dem Antrag ist eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Mittler und dem antragstellenden Institut beizufügen, in der beide Parteien ihre Zustimmung zu der Vereinbarung ausdrücken. In der Vereinbarung ist auch anzugeben, ob das antragstellende Institut Zugang zu den ständigen Fazilitäten und Offenmarktgeschäften des ESZB wünscht. Die Kündigungsfrist für die Vereinbarung hat mindestens zwölf Monate zu betragen. Sind die vorstehend genannten Bedingungen erfüllt, kann die teilnehmende NZB, an die der Antrag gerichtet wurde, eine Erlaubnis für den Geltungszeitraum der vorgenannten Vereinbarung erteilen, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels. Die Erlaubnis wird mit Beginn der ersten Mindestreserveerfüllungsperiode nach Erteilung der Erlaubnis wirksam.
(3) Der Intermediär hält die Mindestreserven in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Mindestreservesystems des ESZB. Der Mittler ist, neben dem Institut, für das er als Mittler tätig ist, für die Erfüllung der Mindestreservepflicht verantwortlich. Im Fall der Nichterfüllung kann die EZB dem Mittler, dem Institut, für das dieser als Mittler tätig ist, oder beiden entsprechend der Verantwortung für die Nichterfüllung vorgesehene Sanktionen auferlegen.
(4) Die EZB oder die betreffende teilnehmende NZB kann die Erlaubnis der indirekten Haltung von Mindestreserven über einen Mittler jederzeit widerrufen, wenn das Institut, das seine Mindestreserven indirekt über einen Mittler unterhält, oder der Mittler selbst den Verpflichtungen aus dem ESZB-Mindestreservesystem nicht nachkommt, wenn die Bedingungen für die indirekte Haltung von Mindestreserven gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind oder aus aufsichtsrechtlichen Gründen in bezug auf den Mittler. Wird eine Erlaubnis aus aufsichtsrechtlichen Gründen in bezug auf den Mittler widerrufen, kann die Rücknahme unmittelbar wirksam werden. Gemäß den Bedingungen von Absatz 5 dieses Artikels werden alle Rücknahmen aus anderen Gründen zum Ende der laufenden Mindestreserveerfüllungsperiode wirksam. Das Institut, das seine Mindestreserven über einen Mittler unterhält, oder der Mittler selbst kann jederzeit den Widerruf der Erlaubnis beantragen. Ein Widerruf wird erst nach vorheriger Notifizierung durch die betreffende teilnehmende NZB wirksam.
(5) Das Institut, das seine Mindestreserven über einen Mittler unterhält, und der Mittler werden über den Widerruf einer Genehmigung aus anderen Gründen als aus aufsichtsrechtlichen Gründen mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der Mindestreserveerfüllungsperiode benachrichtigt, zu deren Ende die Erlaubnis entzogen werden soll.
(6) Unbeschadet der statistischen Berichtspflichten des Instituts, das seine Mindestreserven über einen Mittler unterhält, übermittelt der Mittler umfassende Angaben über die Mindestreservebasis an die EZB, damit diese deren Richtigkeit und Qualität gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 überprüfen kann; ferner erfaßt der Mittler das Mindestreservesoll und die Daten über die Reservehaltung jeweils für sich selbst sowie für jedes Institut, für das er als Mittler tätig ist. Diese Daten werden an die teilnehmende NZB übermittelt, bei der die Mindestreserven gehalten werden. Der Mittler liefert die vorstehend genannten Angaben über die Mindestreservebasis im gleichen Zeitabstand wie er in dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB vorgesehen ist, der in der Verordnung (EG) Nr. 2819/98 niedergelegt ist.
Artikel 11
Konsolidierte Haltung von Mindestreserven
Institute, die statistische Daten als Gruppe konsolidiert übermitteln dürfen (gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 2819/98 niedergelegt ist), müssen entsprechend den Bestimmungen von Artikel 10 ihre Mindestreserven von einem der Institute der Gruppe unterhalten lassen, das ausschließlich für diese Institute als Mittler tätig ist. Das Institut, das als Mittler für die Gruppe tätig ist, kann bei der EZB die Befreiung von den Bestimmungen gemäß Artikel 10 Absatz 6 beantragen. Gewährt die EZB diese Befreiung, hat nur die Gruppe als ganze Anspruch auf den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Freibetrag.
Artikel 12
NZB-Geschäftstage
Haben eine oder mehrere Zweigstellen einer NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats an einem NZB-Geschäftstag aufgrund eines örtlichen oder regionalen Feiertags geschlossen, muß die betreffende teilnehmende NZB die Finanzinstitute im voraus über die zu treffenden Vorkehrungen für Transaktionen mit den betroffenen Zweigstellen informieren.
Artikel 13
Ãœbergangsbestimmungen
(1) Die erste Mindestreserveerfüllungsperiode beginnt am 1. Januar 1999 und endet am 23. Februar 1999.
(2) Für die erste Mindestreserveerfüllungsperiode wird die Mindestreservebasis eines Instituts anhand der Positionen seiner Bilanz zum 1. Januar 1999 festgelegt, wie sie den teilnehmenden NZB gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB gemeldet wurden, der in der Verordnung (EG) Nr. 2819/98 niedergelegt ist.
Artikel 14
Änderungen dieser Verordnung
Änderungen dieser Verordnung sind nur wirksam in bezug auf eine volle Mindestreserveerfüllungsperiode und werden vor Beginn dieses Zeitraums bekanntgegeben.
Artikel 15
Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Dezember 1998.
Im Auftrag des EZB-Rates
Der Präsident
Willem F. DUISENBERG
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<HR>
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