-->...denn Du hast eindeutig verloren:
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>StVo §14:
>Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
>(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
>(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. [/b]Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.[/b]
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>Hallo Zebulon,
>Das ich mein Fahrzeug von außen!!! abschließen muss steht dort nicht.
Das ist richtig, denn welche Massnahmen der Fahrzeugfuehrer im konkreten Fall gegen die unbefugte Benutzung des KFZ zu treffen hat, das bleibt allein ihm ueberlassen.
>Wenn ich den Zündschlüssel mitnehme, somit das Anlassen des Fahrzeuges und die Lenkung blockiert sind und mein Fahrzeug so verlasse, schon dann ist das Kraftfahrzeug gegen unbefugtes Benutzen gesichert.
Vergiss es, Prinz!
Die unbefugte Benutzung eines KFZ setzt nicht dessen Bewegung zwingend voraus!
>Aus diesem Grund gibt es doch den Zündschlüssel, ansonsten könnte der PKW - Hersteller einen einfachen Ein- und Ausschalter am Armaturenbrett anbringen. Der Zündschlüssel ist gleichzeitig auch Sicherung gegen unbefugtes Wegfahren.
Aha, gegen unbefugtes Wegfahren, ja, natuerlich, zweifellos, aber genau das steht eben nicht im StVO 14.2!
Dass das unbefugte Wegfahren eines KFZ in die Kategorie dessen unbefugter Benutzung faellt, darueber herrscht keinerlei Zweifel, aber eine unbefugte Benutzung des KFZ kann auch jederzeit stattfinden, ohne das KFZ auch nur einen einzigen Millimeter von seiner Stelle bewegt wird!
>Das Auto ist nicht mehr gegen den Diebstahl von Gegenständen im Inneren gesichert, das ist richtig, aber gegen das unbefugte Wegfahren schon. Das jedoch interessiert die Versicherung und nicht die Polizei.
Die Polizei interessiert die unbefugte Benutzung des KFZ, was auch immer sich im konkreten Fall dahinter verbergen mag.
Wenn sich ein Penner in Deinen insassenlosen und von Dir nicht verschlossenen PKW schwingt und dort seinen Rausch auszuschlafen beabsichtigt, dann ist das zweifellos mit einer unbefugten Benutzung des KFZ im Sinne der StVO verbunden.
Wenn zwei GruenInnen den Innenraum Deines insassenlosens und von Dir unverschlossen abgestellten panoramverglasten Klein-Buses zwecks einem gegenseitig genussreichen Stuendchen aufsuchen, dann ist auch dieser Vorgang voellig zweifellos mit der unbefugten Benutzung des KFZ im Sinne der StVO verbunden.
Wuerde es sich wie soeben vorgetragen beim KFZ-Typ im Falle 1 um Deine Harley und im Falle 2 um Deine Vespa bei gleicher Nutzungsart handeln, dann waerst Du allein schon deshalb aus dem Bullen-Schneider, weil hierbei keine typart-bedingte Benutzung im Sinne der StVO vorliegen wuerde.
Und jetzt, Prinz, gut aufgepasst: parkt Dein insassenloser PKW in von Dir unverschlossen verlassenem Zustand mit entferntem Zuendschluessel und eingerastetem Lenkradschloss am Rand einer Strasse mit Gefaelle und wird z.B. von einem jungen Bengel dadurch zum Losrollen gebracht, in dem sich dieser auf den Fahrersitz schwingt, den Gangleerlauf einstellt und die angezogene Handbremse loest, dann ist auch dieses ohne jeden Zweifel mit einer unbefugten Benutzung des KFZ im Sinne der StVO verbunden, bei welcher Du sehr schwer zur Kasse gebeten werden kannst, und darueber hinaus auch noch wegen Verstosses gegen StVO 14.2 einen uebergebraten kriegst!
>Wer will, der kann sich in krimineller Absicht, mit dem notwendigen Können natürlich jedes Fahrzeug schnappen und wegfahren, die Seitenscheibe einschlagen, er hat einen Nachschlüssel oder kennt sich mit der Zündung aus, kann das Lenkradschloss knacken und dann unbefugt damit wegfahren, aber darum muss ich doch nicht von außen abschließen, das steht dort nicht.
Ja, genau, weil es im konkreten Einzelfall um die unbefugte Benutzung des KFZ im Sinne der StVO geht, die Verhinderung dessen bleibt dabei allein Dir ueberlassen.
Kommt es im konkreten Einzelfall zu einer unbefugten Benutzung des KFZ im Sinne der StVO, oder droht eine solche unmittelbar aufgrund unzureichender Sicherungsmassnahmen, wobei eine Bewegung des KFZ keinesfalls eine zwingende Voraussetzung fuer die Anwendung der StVO ist und somit auch eine unbefugte Benutzung gemass StVO 14.2 ueberhaupt erst stattfinden kann, dann bist Du dran.
>Ich kenne natürlich nicht die Rechtsprechung, ob die mit deiner Sicht der Dinge so entschieden hat, aber aus dem Bauch heraus und den Text des Gesetzes so gelesen wie er dasteht, brauche ich mein Fahrzeug im Sinne der StVo nicht abschließen.
Das ist richtig, es koennte im konkreten Falle fuer eine Sicherung Deines KFZ gegen unbefugte Benutzung durchaus ausreichen, wenn Du Deinen manndressierten Schaeferhund oder Deine bessere Haelfte mit jeweils ausreichender Leine in Deinem unverschlossenen PKW zuruecklaesst.
>Wenn ich den Zündschlüssel stecken lasse und nicht am Fahrzeug bleibe, das ist etwas anderes, woll?
Der steckende Zuendschluessel waere gemaess meiner Beschreibung im Absatz zuvor von nicht massgebender Relevanz; wuerdest Du hingegen nur Deinen 12-jaehrigen Enkel im Fahrzeug mit steckendem Zuendschluessel zuruecklassen, dann wiederum koennte Dich das um vieles teurer zu gestehen kommen, wie die 2 Pullen Schampus gemaess Dir vorgetragener Wahl, die Du jetzt los bist!
>Gruß
>eisenherz
Helau!
TD
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