-->>Guten Tag Shakur,
>da du dich mit Versicherungen, auch mit PKVs auskennst, könntest du mir mal bitte eine Info nennen, wo ich die letzten Gesetzesänderungen nachlesen kann. Soweit ich die Berichte in den Medien verstanden habe, ist dort ein erzwungener Zutritt zu einer PKV, ein uneingeschränkter, möglicher Wechsel von der GKV zur PKV hineingeschrieben worden.
>Ich frage aus dem Grund, weil auch der Mitarbeiter von meiner Versicherung, den ich nach den Neuregelungen angesprochen habe, überaus zuversichtlich war, das alles so bleibt wie es ist, trotz der neuen Gesetze, mir aber den rechtlichen Hintergrund für seinen Optimismus nicht nennen konnte.
>Da du ein Fachmann bist, bei meiner Suche zu einer passenden PKV, um 1970, war ich tatsächlich auf eine gestoßen, die nur für Pfarrer konstruiert war. Die war preiswert, hineingelassen haben die mich selbstredend nicht, aber in mich hineingelacht habe ich dann doch, das dieser Personenkreis sich seine eigene Krankenversicherung erschaffen hatte, wo doch ihr oberster Cheffe sie beschützt, quasi eine göttliche Krankenversicherung für sie bereit hält.
>bis denne
>eisenherz
Servus Prinz,
Bezüglich Pfarrerversicherung bist Du wahrscheinlich damals auf die LIGA Krankenversicherung oder die Bruderhilfe oder auch St. Martinus Priesterverein gestoßen, die drei sind nicht allen zugänglich ebenso wie einige Spezialversicherer für Polizei-, Feuerwehr- oder Bahnzugehörige.
Wenn der MA Deiner Versicherung sagt, trotz der neuen Gesetze bliebe alles wie es ist, dann ist das logischerweise schlicht falsch. Von Versicherungsvertretern (die also keine Versicherungsmakler sind, von Letzteren auch hin und wieder, aber seltener), wird aber oft Unsinn verbreitet.
Das sog."Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" hast Du leider doch etwas falsch verstanden (aber der Laie versteht da ohnehin seit geraumer Zeit nur noch Bahnhof dank unseres tollen Gesetzgebers, wir als"Gesetznehmer" zählen da immer weniger), denn es gibt KEIN unumschränktes Wechselrecht hin zur PKV. Nur für bereits freiwillig GKV-Versicherte gibt es dieses Recht oder für Personen, die dem PKV-System zuzuordnen sind.
Umfassenden rechtlichen Einblick gibt es im konkreten Gesetzestext hier: http://www.bmg.bund.de/nn_603200/SharedDocs/Gesetzestexte/GKV/GKV-WSG,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/GKV-WSG.pdf
Da Du aber wahrscheinlich nicht 8 h lesen möchtest, sollte das Wesentliche im Folgenden entnehmbar sein:
Ãœberblick der beschlossenen Regelungen in der PKV
Neuregelungen im Ãœberblick
Der Bundesrat hat am 16. Februar das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung“
(GKV-WSG) verabschiedet. Wie geplant wird das Gesetz zum 1. April 2007 in Kraft treten.
Zu den darin enthaltenen Neuregelungen erhalten Sie hier einen Ãœberblick:
1. Versicherungsfreiheit für Angestellte
Versicherungsfreiheit tritt ein, wenn ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nachgewiesen wird. Auch am 1. Januar des folgenden Jahres muss die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen werden. Als Stichtag für diese Regelung gilt der Tag der 2. /3. Lesung,der 2. Februar 2007.
2. Pflicht zur Versicherung
Ab 01. Januar 2009 ist jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet eine Krankenversicherung zu haben. Personen, die der PKV zuordenbar sind, müssen bei einem Versicherungsunternehmen für sich und die von ihnen vertretenen Personen eine Krankheitskostenvollversicherung abschließen.
· Der Pflicht zur Versicherung wird genügt, wenn im Deckungsumfang ambulante und stationäre Leistungen enthalten sind. Der Selbstbehalt darf 5.000 Euro pro versicherte Person und Jahr nicht übersteigen.
· Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Der Zuschlag beträgt einen Monatsbeitrag für jeden angefangenen Monat der Nichtversicherung. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens 5 Jahre nicht versichert war.
· Ist der Versicherungsnehmer zwei Monate im Zahlungsrückstand, muss der Versicherer mahnen. Zwei Wochen nach Mahnungszugang darf der Rückstand nicht höher als ein Monatsbeitrag sein, ansonsten stellt der Versicherer das Ruhen des Vertrages fest.
· Der Versicherungsnehmer kann seine Versicherung, die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherungsunternehmen einen neuen Vertrag abschließt.
3. Übergangslösung für Nichtversicherte
Im Zeitraum 01.07.2007 bis 31.12.2008 wird für Nichtversicherte bis zur Einführung des Basistarifs der Standardtarif geöffnet. Nichtversicherte können Versicherungsschutz im Standardtarif verlangen und das Unternehmen darf den Antrag nicht ablehnen (Kontrahierungszwang). Risikozuschläge dürfen nicht erhoben werden. Der Beitrag im Standardtarif darf 100 Prozent des durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV nicht überschreiten. Ehegattenbegrenzung gilt nicht. Die Versicherungsverträge der „Nichtversicherten im Standardtarif“ werden zum 01.01.2009 auf den Basistarif umgestellt.
4. Basistarif
Alle privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen zum 01.01.2009 einen Basistarif anbieten. Der Basistarif muss in seinem Leistungsumfang mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein und außerdem darf der GKV-Höchstbeitrag nicht überschritten werden. Die Leistungsinhalte des Basistarifs werden im Detail durch den PKV-Verband festgelegt. Es besteht Kontrahierungszwang und Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind im Basistarif ausgeschlossen.
Durch die Grundelemente des Basistarifs entstehen zusätzliche Mehraufwendungen. Die Mehraufwendungen zur Gewährleistung der Begrenzungen (Kappung auf Höchstbeitrag, Kappung für Hilfebedürftige) sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt wird.
Versicherbarer Personenkreis im Basistarif
1. Alle freiwillig in der GKV-Versicherten können
· innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des Basistarifs
· innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Versicherungspflicht
Versicherungsschutz im Basistarif - bei einem beliebigen Krankenversicherer - beantragen.
2. Alle Personen, die weder in der GKV versicherungspflichtig sind, noch einen Beihilfeanspruch oder Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, noch eine private Krankheitskostenvollversicherung haben, können Versicherungsschutz im Basistarif - bei einem beliebigen Krankenversicherer - beantragen.
3. Alle Personen, die nach dem 31. Dezember 2008 eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen haben (Neugeschäft ab 01.01.2009) können jederzeit Versicherungsschutz im Basistarif - bei einem beliebigen Krankenversicherer - beantragen.
4. Alle Personen, die vor dem 31. Dezember 2008 eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen haben (Bestand bis 01.01.2009) können im Zeitraum 1.1.2009 bis 30.6.2009 Versicherungsschutz im Basistarif - bei einem beliebigen Krankenversicherer - beantragen.
5. Alle Personen, die vor dem 31. Dezember 2008 eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen haben (Bestand bis 01.01.2009) können, wenn sie 55 Jahre und älter oder wenn sie vor dem 55. Lebensjahr die Voraussetzungen für eine Rente aus der GRV erfüllen und diese Rente beantragt haben oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen oder Hartz-IV-Leistungen erhalten, Versicherungsschutz im Basistarif - beim bisherigen Versicherer- beantragen.
5. Wechselrecht und Mitnahme der Alterungsrückstellungen
a) Wechsel innerhalb des Versicherungsunternehmens
Das Wechselrecht innerhalb unternehmensindividueller Tarife bleibt weiterhin unverändert. Die Übertragung der Alterungsrückstellungen vom alten in den neuen Tarif erfolgt in voller Höhe. Beim Wechsel von einem unternehmensindividuellen Tarif in den Basistarif werden die Alterungsrückstellungen in voller Höhe angerechnet.
Beim Wechsel vom Basistarif in einen unternehmensindividuellen Tarif kann der Versicherer auch den ermittelten - jedoch im Basistarif nicht wirksam gewordenen - Risikozuschlag beim Vertragsabschluss aufleben lassen.
Bei einem Tarifwechsel können für Mehrleistungen des neuen Tarifs Risikozuschläge, eine Wartezeit und/oder Leistungsausschlüsse vereinbart werden - sofern sich der Gesundheitszustand verändert hat.
b) Wechsel in ein anderes Versicherungsunternehmen
Beim Wechsel in ein anderes Versicherungsunternehmen wird die Alterungsrückstellung maximal in Höhe des Basistarifs mitgegeben. Dazu muss der bestehende Versicherungsvertrag nach dem 01.01.2009 abgeschlossen worden sein - unabhängig davon, ob ein unternehmensindividueller Tarif oder Basistarif abgeschlossen war.
Der Versicherungsnehmer kann auf das Recht zur Portabilität nicht verzichten.
Ausnahme: Alle Personen, die vor dem 31. Dezember 2008 eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen haben (Bestand bis 01.01.2009) können im Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009 in einen Basistarif im Markt unter Mitgabe der Alterungsrückstellung, maximal in Höhe des Basistarif, wechseln.
Schönen Gruß
Shakur
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