- Vorwurf an USA: Lauschangriff auf deutsche und französische EU-BĂŒros (Spiegel) - Sascha, 19.03.2003, 13:28
- Re: nix neues in den Protektoraten (Abhör, verbarscheln&Co.) - Baldur der Ketzer, 19.03.2003, 15:17
- Re: nix neues in den Protektoraten (Abhör, verbarscheln&Co.) - PuppetMaster, 19.03.2003, 16:08
- @puppetmaster: super, herzlichen Dank fĂŒrs Reinstellen! und beste GrĂŒĂe von (owT) - Baldur der Ketzer, 19.03.2003, 17:23
- Re: nix neues in den Protektoraten (Abhör, verbarscheln&Co.) - PuppetMaster, 19.03.2003, 16:08
- Re: nix neues in den Protektoraten (Abhör, verbarscheln&Co.) - Baldur der Ketzer, 19.03.2003, 15:17
Re: nix neues in den Protektoraten (Abhör, verbarscheln&Co.)
-->>ich kann mich an einen Vorfall erinnern, wonach vor ein paar Jahren in der Schweiz, wohl in Genf, ein paar Agenten eines nicht nennbaren Kleinstaates aus dem nahen Osten in einem Mehrfamilienhaus dabei war, Wanzen anzubringen.
Mossad-AffÀre»: die Anklageschrift wurde dem Bundesgericht zugestellt
Gestern hat die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift gegen einen Mitarbeiter des israelischen Geheimdienstes an die
Anklagekammer des Bundesgerichtes gesandt. Diese Person wird beschuldigt, im Zeitraum Januar-Februar 1998 in der Stadt
Bern und in der Gemeinde Köniz verschiedene Straftaten begangen zu haben.
Die am 14. September 1999 von der BundesanwÀltin Carla Del Ponte unterschriebene Anklageschrift betrifft folgende
Vergehen: verbotene Handlungen fĂŒr einen fremden Staat (Art. 271 StGB), politischer Nachrichtendienst (Art. 272 Zif. 1, Abs.
1 StGB) versuchtes Abhören und Aufnehmen fremder GespÀche (Art.179 bis Abs. 1 in Verbindung mit 21 StGB) und
wiederholtes FÀlschen auslÀndischer Ausweise (Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 StGB).
Der Angeklagte ist teilweise gestÀndig. Insbesonders gab er zu, mehrmals einen echten, aber mit falschen Angaben
versehenen israelischen Pass fĂŒr die Einreise in die Schweiz benĂŒtzt sowie Handlungen begangen zu haben, um eine
Abhör-/Sendeanlage in einem Mehrfamilienhaus in Köniz zu installieren, wobei er stets im Auftrag des Mossad gehandelt hat.
BUNDESANWALTSCHAFT
Medienstelle
Bern, 15. September 1999
------
9X.1/1999/bue
B U N D E S S T R A F G E R I C H T
***********************************
7. Juli 2000
Es wirken mit: Bundesrichter WiprÀchtiger, PrÀsident des
Bundesstrafgerichts, Bundesrichter Leu, Betschart,
FĂ©raud, Bianchi und Gerichtsschreiber Monn.
---------
In Sachen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch den
stellvertretenden Bundesanwalt Dr. Felix BĂ€nziger,
gegen
Issac B e n t a l, geb. 10. Juli 1954, israelischer
Staatsangehöriger, Arluzorov 61, Tel Aviv/Israel,
Angehöriger des israelischen Geheimdienstes Mossad
(wahre Personalien nicht bekannt),
alias
Jacob T r a c k,
Angeklagter, vertreten durch FĂŒrsprecher
Ralph M. Zloczower, Effingerstrasse 4a, Bern, sowie
Professor Dr. Stefan Trechsel, Rabbentalstrasse 65, Bern,
betreffend
verbotene Handlungen fĂŒr einen fremden Staat etc.
hat das B u n d e s s t r a f g e r i c h t
auf Grund der vom 3. bis 7. Juli 2000
im BundesgerichtsgebÀude in Lausanne
durchgefĂŒhrten Hauptverhandlung
f e s t g e s t e l l t:
A.- Der israelische Staatsangehörige Issac Bental
(dessen wahrer Name und dessen Personalien nicht bekannt
sind) reiste am 26. Januar 1998 im Auftrag des israeli-
schen Geheimdienstes Mossad unter dem Namen Jacob Track
von Israel nach Bern. Geplant war eine Abhöraktion gegen
den angeblich zusammen mit seiner Ehefrau in einem Mehr-
familienhaus an der Wabersackerstrasse 27 in Köniz wohn-
haften und in der Schweiz eingebĂŒrgerten Libanesen
Abdallah El-Zein, von dem angenommen wurde, er habe mit
dem internationalen Terrorismus und insbesondere mit der
"Hizbollah" zu tun; der Mossad wollte Informationen ĂŒber
die entsprechenden AktivitÀten des Abdallah El-Zein und
seiner VerbĂŒndeten erhalten. Issac Bental war zusammen
mit Dan Shifrin, Shely Ravlin und einem unbekannt ge-
bliebenen"4. Mann", die getrennt von ihm in die Schweiz
einreisten, beauftragt, die Oertlichkeiten zu rekognos-
zieren und die Abhörinstallation vorzubereiten.
In der Nacht vom 27. auf den 28. Januar 1998
nahm Issac Bental im Hotel Bahnhof-SĂŒd in BĂŒmpliz vom
"4. Mann" ein speziell angefertigtes GerÀt entgegen, mit
dem gemessen werden konnte, ob ein Telefonanschluss
aktiviert sei oder nicht. Zusammen mit Dan Shifrin und
Shely Ravlin drang er mittels eines von Dan Shifrin
mitgebrachten NachschlĂŒssels in das Haus an der Waber-
sackerstrasse ein. Dort wurden die Wohnung und der
Telefonanschluss des Abdallah El-Zein ausgekundschaftet
und im Kellerraum Vorbereitungen getroffen, um spÀter
eine Holzlatte herstellen zu können, in welche die Ab-
höranlage eingebaut werden sollte.
Nachdem Issac Bental vermutlich am 29. Januar
1998 die Schweiz unter dem Namen Jacob Track wieder
verlassen hatte, reiste er am 17. Februar 1998 unter
dem Falschnamen Bental erneut von Tel Aviv via Wien
nach Bern, um zusammen mit Dan Shifrin, Shely Ravlin,
Ron Metzer, Daniela Tefler sowie einem unbekannten
"6. Mann", die getrennt von ihm in die Schweiz reisten,
die Abhöranlage an der Wabersackerstrasse zu montieren.
Vor seiner Abreise in die Schweiz war ihm in einem BĂŒro
des Mossad in Israel der vom Mossad prÀparierte Holz-
balken mit dem technischen Einbau gezeigt worden.
Am Nachmittag des 18. Februar 1998 kontrol-
lierte Issac Bental zusammen mit Dan Shifrin und Shely
Ravlin sowie in Anwesenheit von Ron Metzer und Daniela
Tefler im Hotel Sternen in Köniz beim"6. Mann" die von
diesem mitgebrachten Tatwerkzeuge und den prÀparierten
Holzbalken. Kurz nach Mitternacht fuhren die Beteiligten
- mit Ausnahme des"6. Mannes" - an den Tatort.
Dan Shifrin und Shely Ravlin öffneten dort mit
einem NachschlĂŒssel die HaustĂŒre. Sie betraten zusammen
mit Issac Bental das GebÀude, begaben sich in den Kel-
lerraum und installierten die Abhöranlage, wÀhrend Ron
Metzer und Daniela Tefler vor der Wabersackerstrasse 27
in einem Auto fĂŒr die Aussensicherung verantwortlich
waren und mit der Gruppe im Keller in Funkkontakt stan-
den.
Als die Abhöranlage bereits funktionsfÀhig war,
aber noch bevor die Installationsarbeiten endgĂŒltig
abgeschlossen werden konnten, nahm die Berner Kantons-
polizei alle Beteiligten fest. Im Verlaufe des Morgens
wurden Dan Shifrin, Shely Ravlin, Ron Metzer und Daniela
Tefler wieder entlassen. Issac Bental blieb in Unter-
suchungshaft. Nachdem der israelische Staat eine Kaution
von drei Millionen Franken geleistet hatte, wurde Issac
Bental am 25. April 1998 aus der Haft entlassen. Er
reiste am selben Tag unter Aufsicht der schweizerischen
Behörden aus der Schweiz aus.
B.- Der Bundesrat beschloss am 1. April 1998 ge-
stĂŒtzt auf Art. 105 und 110 Abs. 2 BStP sowie Art. 302
Ziff. 1, 340 Ziff. 1 al 7 und 344 Ziff. 1 StGB, die
ErmÀchtigung zur Strafverfolgung des Issac Bental wegen
verbotener Handlungen fĂŒr einen fremden Staat, politi-
schen Nachrichtendienstes und Nachrichtendienstes gegen
fremde Staaten werde erteilt; das Verfahren betreffend
alle in Frage stehenden strafbaren Handlungen werde auf
eidgenössischer Ebene gefĂŒhrt; die (damalige) Bundes-
anwÀltin werde beauftragt, beim eidgenössischen Unter-
suchungsrichter gestĂŒtzt auf Art. 108 BStP die Eröffnung
der Voruntersuchung zu beantragen.
GestĂŒtzt darauf beantragte die damalige Bundes-
anwÀltin am 15. April 1998 bei der eidgenössischen
Untersuchungsrichterin, es sei in Bezug auf Issac Bental
die eidgenössische Voruntersuchung betreffend alle ihm
vorgeworfenen Delikte durchzufĂŒhren.
Am 22. April 1998 verfĂŒgte die eidgenössische
Untersuchungsrichterin, es werde gegen Issac Bental eine
Voruntersuchung gemÀss Art. 108 ff. BStP eröffnet be-
treffend verbotene Handlungen fĂŒr einen fremden Staat
(Art. 271 StGB), politischen Nachrichtendienst (Art. 272
StGB), Nachrichtendienst gegen fremde Staaten (Art. 301
StGB) sowie weitere der kantonalen Gerichtsbarkeit un-
terstehende Delikte.
Die Anklagekammer des Bundesgerichts erkannte
am 1. Februar 1999, Abdallah El-Zein sei im vorliegenden
Verfahren jedenfalls teilweise als GeschÀdigter im Sinne
von Art. 34 BStP zu betrachten (8G.86/1998).
C.- GestĂŒtzt auf den Schlussbericht der eidgenössi-
schen Untersuchungsrichterin erhob die Bundesanwalt-
schaft am 13. September 1999 Anklage gegen Issac Bental
alias Jacob Track wegen verbotener Handlungen fĂŒr einen
fremden Staat gemÀss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, poli-
tischen Nachrichtendienstes gemÀss Art. 272 Ziff. 1
Abs. 1 StGB, versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder
GesprÀche gemÀss Art. 179bis Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 21 StGB sowie wiederholten Gebrauchs verfÀlschter
auslÀndischer Ausweise gemÀss Art. 252 in Verbindung mit
Art. 255 StGB.
In Anwendung von Art. 128 ff. BStP liess die
Anklagekammer des Bundesgerichts die Anklage mit Be-
schluss vom 4. November 1999 zu.
D.- Die Bundesanwaltschaft teilte der eidgenössi-
schen Untersuchungsrichterin mit Schreiben vom 16. Sep-
tember 1999 in Anwendung von Art. 120 Abs. 1 BStP mit,
sie trete von der Strafverfolgung bezĂŒglich Nachrichten-
dienst gegen fremde Staaten, Hausfriedensbruch, Ehrver-
letzung (im Zusammenhang mit einer protokollarischen
Aussage des Angeklagten) und SachbeschĂ€digung zurĂŒck.
Die eidgenössische Untersuchungsrichterin ver-
fĂŒgte am 30. Mai 2000, die Voruntersuchung werde betref-
fend Nachrichtendienst gegen fremde Staaten, Hausfrie-
densbruch, Ehrverletzung und SachbeschÀdigung einge-
stellt.
E.- Am 18. Mai 2000 liess FĂŒrsprecher R.M. Zloczo-
wer namens des Angeklagten Issac Bental dem Bundesstraf-
gericht eine Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und
dem GeschÀdigten Abdallah El-Zein zugehen. Sie hat fol-
genden Wortlaut:
1. Herr El-Zein zieht den Strafantrag wegen
versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder GesprÀche zu-
rĂŒck.
2. Die Gerichtskosten bezahlt Herr Bental.
3. Ueber die aussergerichtliche Erledigung ver-
einbaren die Parteien Stillschweigen.
Ebenfalls am 18. Mai 2000 bestĂ€tigte FĂŒr-
sprecherin Eva Saluz im Namen von Abdallah El-Zein, dass
der Strafantrag wegen versuchten Abhörens und Aufnehmens
fremder GesprĂ€che zurĂŒckgezogen werde. FĂŒrsprecherin Eva
Saluz teilte weiter mit, die Parteien hÀtten zudem be-
zĂŒglich des Zivilpunktes ebenfalls eine aussergericht-
liche Einigung getroffen; ĂŒber deren Inhalt sei Still-
schweigen vereinbart worden; damit sei auch der Zivil-
punkt erledigt, und Abdallah El-Zein werde nicht mehr
als GeschÀdigter am Bundesstrafprozess teilnehmen.
F.- Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht
fand vom 3. bis zum 7. Juli 2000 statt.
a) Der Bundesanwalt stellt folgende AntrÀge:
"1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen
wegen
- verbotener Handlungen fĂŒr einen fremden Staat
im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB in der Form des
schweren Falles
- politischen Nachrichtendienstes im Sinne von
Art. 272 Ziff. 1 StGB und
- FĂ€lschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252
StGB,
- eventuell zusÀtzlich Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz ĂŒber Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
lÀnder im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1.
2. Er sei mit einer Zuchthausstrafe von fĂŒnf-
zehn Monaten, unter Anrechnung von 65 Tagen Unter-
suchungshaft, und einer Busse von 5'000 Franken zu
bestrafen.
3. Er sei fĂŒr zehn Jahre des Landes zu verwei-
sen.
4. Die auf der Liste"A" aufgefĂŒhrten Gegen-
stÀnde seien einzuziehen und diejenigen auf der Liste
"B" zu archivieren; die ĂŒbrigen beschlagnahmten Gegen-
stÀnde gemÀss Liste"C" seien dem Angeklagten zuhanden
der Berechtigten auszuhÀndigen.
5. Der Angeklagte habe die gesamten Verfahrens-
kosten, darunter die Auslagen der Bundesanwaltschaft und
der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, zu bezah-
len."
b) FĂŒrsprecher Zloczower stellt namens des
Angeklagten Issac Bental folgende AntrÀge:
"1. Das Verfahren gegen Issac Bental wegen
versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder GesprÀche sei
infolge RĂŒckzugs des Strafantrags einzustellen. Die in
diesem Zusammenhang entstandenen Verfahrenskosten seien
dem Angeklagten aufzuerlegen.
2. Es sei weiter Issac Bental
freizusprechen
von den Anschuldigungen verbotener Handlungen
fĂŒr einen fremden Staat, des politischen Nachrichten-
dienstes und des wiederholten Gebrauchs verfÀlschter
auslÀndischer Ausweise, unter Zuerkennung einer angemes-
senen EntschÀdigung und unter Auferlegung der Verfah-
renskosten an den Bund.
3. Die gemÀss Anklageschrift sichergestellten
GegenstÀnde seien einzuziehen und in Anwendung von
Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten, soweit sie nicht dem
Angeklagten zurĂŒckgegeben werden.
4. Es sei in Anwendung von Art. 57 BStP die
Freigabe der geleisteten Sicherheit von CHF 3 Mio.
zuzĂŒglich Zinsen zu verfĂŒgen."
Das Bundesstrafgericht hat erwogen:
I.
1.-"Issac Bental" (dessen wahrer Name und dessen
Personalien nicht bekannt sind) wurde am 25. April 1998
aus der Untersuchungshaft entlassen und reiste am selben
Tag aus der Schweiz aus. Die israelischen Behörden
sicherten zu, er werde fĂŒr die Verhandlung vor Bundes-
strafgericht wieder in die Schweiz kommen. Vor Gericht
steht eine Person, die eigens fĂŒr den Prozess in die
Schweiz eingereist ist und behauptet, mit derjenigen
Person identisch zu sein, die sich 1998 als"Issac
Bental" in Untersuchungshaft befand. Die Person hat
ihren richtigen Namen und ihre wahren Personalien auch
an der Verhandlung, als sie vom PrÀsidenten danach ge-
fragt wurde, nicht preisgegeben.
Strafbar ist, wer in den anerkannten Formen von
TĂ€terschaft und Teilnahme eine Tat begangen hat, die das
Gesetz mit Strafe bedroht. Verurteilt werden kann aus-
schliesslich diejenige Person, welche die Tat, die ihr
vorgeworfen wird, selber begangen hat. Derjenige, der
die Tat - derer er angeklagt ist - begangen haben soll,
muss mit demjenigen, der vor Gericht gestellt wird,
identisch sein.
Zur Frage, ob die als"Issac Bental" vor Bun-
desstrafgericht stehende Person mit derjenigen Person
identisch ist, die die im vorliegenden Verfahren zu
beurteilenden Straftaten begangen haben soll, haben in
der Hauptverhandlung drei Zeugen ausgesagt. Max Sturzen-
egger, der als KommissÀr der Bundespolizei bei den Er-
mittlungen und bei Transporten des Angeschuldigten dabei
war, hat bekrÀftigt, es handle sich"ohne Zweifel" um
dieselbe Person. Christian Scholer, der bei der Bundes-
polizei an mindestens zwölf Einvernahmen mitgewirkt hat,
bestÀtigte ebenfalls"eindeutig", die Personen seien
identisch. Schliesslich wurde"Issac Bental" auch vom
Polizeibeamten Rudolf Leuenberger, der bei der Verhaf-
tung des Angeschuldigten dabei war, erkannt.
Nachdem drei Polizeibeamte, die in derartigen
Belangen erfahren sind,"Issac Bental" mit Bestimmtheit
erkannt haben, steht die IdentitÀt der vor Gericht ste-
henden Person mit derjenigen, der die angeklagten Straf-
taten zur Last gelegt werden, fest. Weiterer Beweismass-
nahmen zu dieser Frage bedarf es nicht.
2.- Im Verfahren vor Bundesstrafgericht werden die
Urkunden, die fĂŒr den Entscheid wesentlich sind, verle-
sen (Art. 164 Abs. 1 BStP). Die Parteien können auf das
Verlesen von Beweisurkunden verzichten (Franz StÀmpfli,
Das Bundesgesetz ĂŒber die Bundesstrafrechtspflege vom
15. Juni 1934, Bern 1935, Art. 164 N 1 mit Hinweisen).
Die Verteidigung beantragte an der Verhandlung,
es seien die gesamten Akten der Voruntersuchung zu den
Akten des gerichtlichen Verfahrens zu erkennen und es
sei auf deren Verlesen zu verzichten. Der Bundesanwalt
schloss sich diesem Antrag unter der Voraussetzung an,
dass darunter nicht nur die Akten der Untersuchungs-
richterin, sondern die gesamten Akten zu verstehen
seien. Die Verteidigung widersetzte sich dieser PrÀzi-
sierung nicht.
Das Gericht beschloss, sÀmtliche Akten, die
vorlĂ€gen, wĂŒrden zur Kenntnis genommen und auf deren
Verlesen werde verzichtet.
3.- Erhebt der Bundesanwalt im Laufe der Hauptver-
handlung noch wegen einer anderen Tat des Angeklagten
Anklage, so kann das Bundesstrafgericht mit Zustimmung
des Angeklagten zugleich auch diese Tat beurteilen, wenn
es zustÀndig ist (Art. 165 BStP).
In der Anklageschrift wird dem Angeklagten
unter anderem vorgeworfen, er sei insgesamt dreimal mit
zwei mit unwahren (falschen) Angaben versehenen israeli-
schen PĂ€ssen in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist
(Anklageschrift S. 6). In der Hauptverhandlung gab der
Angeklagte zu Protokoll, er habe die PĂ€sse ĂŒberdies
insgesamt fĂŒnfmal innerhalb der Schweiz verwendet. Der
Bundesanwalt hat die Anklage in Bezug auf diesen Sach-
verhalt an der Hauptverhandlung ergÀnzt (schriftliche
"Ausdehnung der Anklage" vom 4. Juli 2000). Die Ver-
teidigung war damit einverstanden.
4.- Ueberzeugt sich der Bundesanwalt im Laufe der
Hauptverhandlung, dass die Tat ein anderes Vergehen
darstellt, als er angenommen hatte, so kann er die An-
klage berichtigen. Das Gericht gibt den anderen Parteien
Gelegenheit, sich dazu zu Àussern. Es setzt die Verhand-
lungen von Amtes wegen oder auf Antrag aus, wenn die
Anklage oder die Verteidigung nach seinem Ermessen eine
weitere Vorbereitung erfordert (Art. 166 BStP).
Der Bundesanwalt erklÀrte an der Hauptverhand-
lung und zwei Tage vor den PlÀdoyers, die Anklage erwÀh-
ne das Bundesgesetz ĂŒber Aufenthalt und Niederlassung
der AuslÀnder vom 26. MÀrz 1931 (ANAG; SR 142.20) nicht;
der Bundesanwalt werde diesen Aspekt des Falles im PlÀ-
doyer eventualiter vorbringen und erwĂ€hne dies frĂŒhzei-
tig, damit die Verteidigung genĂŒgend Zeit habe, sich
darauf vorzubereiten. Die Verteidigung nahm davon Kennt-
nis und erklĂ€rte, genĂŒgend Zeit fĂŒr die entsprechende
Vorbereitung des PlÀdoyers zu haben. Unter diesen Um-
stÀnden musste die Verhandlung wegen dieses Punktes
nicht ausgesetzt werden.
II.
5.- Wer ein fremdes nichtöffentliches GesprÀch,
ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem
AbhörgerÀt abhört oder auf einen TontrÀger aufnimmt,
wird, auf Antrag, mit GefÀngnis oder mit Busse bestraft
(Art. 179bis Abs. 1 StGB). FĂŒhrt der TĂ€ter, nachdem er
mit der AusfĂŒhrung des Vergehens begonnen hat, die
strafbare TĂ€tigkeit nicht zu Ende, so kann er milder
bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB). Der Bundesanwalt
hat unter anderem wegen dieser Straftat Anklage erhoben.
Die Tat ist nur auf Antrag des GeschÀdigten
strafbar. Abdallah El-Zein hat den Strafantrag, den er
ursprĂŒnglich gestellt hatte, nach der Anklageerhebung,
aber noch vor DurchfĂŒhrung der Hauptverhandlung zurĂŒck-
gezogen (Eingabe seiner Vertreterin vom 18. Mai 2000).
Die Beurteilung des Sachverhaltes ist bei die-
ser Sachlage aus prozessrechtlichen GrĂŒnden unzulĂ€ssig,
weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 168 Abs. 2
BStP in diesem Punkt einzustellen ist. Eine Ausscheidung
der diesen Anklagevorwurf betreffenden Kosten ist schon
deshalb nicht notwendig, weil der Angeklagte gemÀss der
von ihm mit Abdallah El-Zein getroffenen Vereinbarung
vom 15. Mai 2000 die daraus entstandenen Gerichtskosten
bezahlt (Schreiben der Verteidigung des Angeklagten vom
18. Mai 2000).
III.
6.- a) Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilli-
gung fĂŒr einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die
einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche
Handlungen fĂŒr eine auslĂ€ndische Partei oder eine andere
Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Hand-
lungen Vorschub leistet, wird mit GefÀngnis, in schweren
FĂ€llen mit Zuchthaus bestraft (Art. 271 Ziff. 1 StGB).
Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt als
schwerer Fall (PlÀdoyer S. 13 und 53) vorgeworfen, er
habe als Mitarbeiter des israelischen Geheimdienstes
Mossad und in dessen Auftrag auf schweizerischem Gebiet
ohne Bewilligung fĂŒr den Staat Israel durch die Instal-
lation einer Anlage zwecks Abhörung eines Telefon-
anschlusses Handlungen, d.h. eine Zwangsmassnahme,
vorgenommen, die einer schweizerischen Behörde oder
einem schweizerischen Beamten zugekommen wÀren (Anklage-
schrift S. 2).
Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der
Hauptverhandlung eingestanden. Er lÀsst indessen die
rechtliche WĂŒrdigung durch den Bundesanwalt bestreiten
und beantragt einen Freispruch.
b) Es besteht insoweit Einigkeit darĂŒber, dass
der Angeklagte auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilli-
gung fĂŒr einen fremden Staat eine Anlage, die der Ab-
hörung eines Telefonanschlusses dienen sollte, instal-
liert und damit"Handlungen" im Sinne von Art. 271 StGB
vorgenommen hat (PlÀdoyer Prof. Trechsel S. 1).
Die Verteidigung macht geltend, es habe sich
dabei nicht um Handlungen gehandelt, die - wie das Ge-
setz es verlangt -"einer Behörde oder einem Beamten
zukommen". Zu beurteilen sei eine"Nacht- und Nebel-
aktion", mit der ohne den geringsten Anschein von
Amtlichkeit eine fremde Telefonleitung angezapft werden
sollte. Dies erfĂŒlle den Tatbestand nicht, denn nur
dann, wenn jemand sich anmasse, in der Schweiz mit
staatlicher (aber auslÀndischer) AutoritÀt zu handeln,
und sich auf diese Amtsgewalt berufe, verletze er die
durch Art. 271 StGB geschĂŒtzte schweizerische Gebiets-
hoheit. Der Angeklagte habe demgegenĂŒber nicht wie ein
Behördenmitglied oder ein Beamter gehandelt, sondern
"wie ein kleiner Krimineller" (PlÀdoyer Prof. Trechsel
S. 2 - 5).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine einer
Behörde oder einem Beamten zukommende Handlung im Sinne
von Art. 271 StGB jede Handlung, die fĂŒr sich betrach-
tet, d.h. nach ihrem Wesen und Zweck, sich als Amts-
tÀtigkeit charakterisiert; entscheidend ist, ob sie
ihrer Natur nach amtlichen Charakter trÀgt (BGE 114 IV
126 E. 2b mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass
derjenige, der die Handlung ausfĂŒhrt, Zwang ausĂŒben kann
(BGE 114 IV 126 E. 2d). Beispielsweise sind Beweis-
erhebungen durch die mĂŒndliche Befragung von Augen- bzw.
Ohrenzeugen nach schweizerischem Recht und schweizeri-
scher Rechtsauffassung dem Richter, einer Untersuchungs-
oder Anklagebehörde vorbehalten; solchen Einvernahmen
fĂŒr die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens kommt
ihrer Natur nach amtlicher Charakter zu (BGE 114 IV 126
E. 2c).
Dasselbe gilt fĂŒr die Ueberwachung des Telefon-
verkehrs. Eine solche TelefonĂŒberwachung kann z.B. ge-
mĂ€ss dem Bundesgesetz ĂŒber die Bundesstrafrechtspflege
(BStP) durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter
angeordnet und in der Folge durch den PrÀsidenten der
Anklagekammer des Bundesgerichts bewilligt werden
(Art. 66 - 66quinquies BStP; vgl. auch Art. 400bis
StGB). Das Verfahren ist gegenĂŒber dem Betroffenen
geheim (Art. 66quater Abs. 1 BStP), und die Ueber-
wachung wird ihm erst nach deren Abschluss eröffnet
(Art. 66quinquies Abs. 1 BStP). Der besondere Charakter
solcher technischer Ueberwachungsmassnahmen und der
Unterschied zu anderen Eingriffen in die Freiheitsrechte
der Betroffenen liegt darin,"dass hier heimlich in die
PrivatsphÀre hineingehorcht wird" (Niklaus Schmid, Die
nachtrÀgliche Mitteilung von technischen Ueberwachungs-
massnahmen im Strafprozess, insbesondere bei der Ueber-
wachung des Telefonverkehrs, SJZ 82/1986, S. 37). Bei
der TelefonĂŒberwachung handelt es sich um eine staatlich
angeordnete und an gewisse Voraussetzungen gebundene
geheime Aktion, die dem Betroffenen, um ihren Zweck
nicht von vornherein zu vereiteln, erst nach ihrem
Abschluss zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Einwand
der Verteidigung, der Angeklagte habe sich nicht"auf
die Amtsgewalt berufen", verkennt, dass die Telefon-
ĂŒberwachung grundsĂ€tzlich geheim durchgefĂŒhrt wird.
Der Angeklagte ist ein Mitarbeiter des israeli-
schen Geheimdienstes und wurde von diesem beauftragt, in
der Schweiz bei einer Privatperson eine Anlage zu mon-
tieren, die es ermöglicht, die GesprÀche der Privatper-
son abzuhören und den israelischen Geheimdienst darĂŒber
zu informieren. Zu beurteilen ist somit eine"amtliche"
- und nicht etwa eine private - Telefonabhöraktion. In-
soweit geht der Hinweis der Verteidigung auf den"Pri-
vaten", der sich"dieses Recht herausnimmt" (PlÀdoyer
Prof. Trechsel S. 3), an der Sache vorbei.
Die Verteidigung beruft sich auf ein Urteil des
MilitÀrkassationsgerichtes vom 2. Mai 1944 (vgl. RStrS
1944 Nr. 178). Dieser Entscheid betraf Erkundigungen,
die zwar Gegenstand einer Amtshandlungen sein können
(wie z.B. das blosse"AusspÀhen" einer Person durch die
Polizei), die aber"auch jedem Privaten erlaubt (sind),
der bloss aus Neugier, zum Zwecke der Erstattung einer
Anzeige oder aus Ă€hnlichen BeweggrĂŒnden... handelt".
Das MilitÀrkassationsgericht kam zu Recht zum Schluss,
solche - grundsÀtzlich erlaubte - Handlungen stellten
gegebenenfalls politischen Nachrichtendienst dar, seien
aber keine verbotenen Handlungen fĂŒr einen fremden
Staat. Im vorliegenden Fall geht es demgegenĂŒber um
"Erkundigungen", die ĂŒber das grundsĂ€tzlich erlaubte
"AusspÀhen" hinausgehen und die nur der zustÀndigen
schweizerischen Behörde oder dem zustÀndigen schweizeri-
schen Beamten zukommen.
Ob im vorliegenden Fall schliesslich die Vor-
aussetzungen einer amtlichen TelefonĂŒberwachung gegeben
gewesen wÀren und auch die schweizerischen Behörden bei
Kenntnis der Angelegenheit eine solche angeordnet hÀt-
ten, muss nicht geprĂŒft werden, denn entscheidend ist,
wie der Bundesanwalt zu Recht ausfĂŒhrt (PlĂ€doyer S. 5),
dass der ganze Bereich der TelefonĂŒberwachung in der
Schweiz den Behörden vorbehalten ist.
Der Angeklagte masste sich eine TĂ€tigkeit an,
die ihrer Natur nach amtlichen Charakter trÀgt, und ist
deshalb im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB schuldig zu
sprechen.
c) Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte
sei wegen eines schweren Falles zu verurteilen. Bei
einem schweren Fall verschiebt sich der obere Strafrah-
men von drei Jahren GefÀngnis (Art. 36 StGB) auf zwanzig
Jahre Zuchthaus (Art. 35 StGB). Der schwere Fall darf
deshalb nur mit ZurĂŒckhaltung bejaht werden (BGE 117 IV
314 E. 2d/aa und bb; Martin Schubarth, Qualifizierter
Tatbestand und Strafzumessung in der neueren Rechtspre-
chung des Bundesgerichts, BJM 1992, S. 59). Vorliegend
geht es objektiv zwar um eine schwerwiegende SouverÀni-
tÀtsverletzung, aber es muss beim Angeklagten, der nur
ein ausfĂŒhrendes Organ höherer Stellen war, kein
Schuldspruch wegen eines schweren Falles erfolgen.
7.- a) Wer im Interesse eines fremden Staates oder
einer auslÀndischen Partei oder einer anderen Organisa-
tion des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer
Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen
Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst
einrichtet, wer fĂŒr solche Dienste anwirbt oder ihnen
Vorschub leistet, wird mit GefÀngnis bestraft (Art. 272
Ziff. 1 StGB).
Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vorgewor-
fen, er habe im Interesse des Staates Israel zum Nach-
teil von schweizerischen Angehörigen und Einwohnern
mittels Montage einer Tarneinrichtung samt Abhöranlage
einen politischen Nachrichtendienst eingerichtet und
dadurch die schweizerische Gebietshoheit verletzt (An-
klageschrift S. 4).
Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der
Hauptverhandlung eingestanden. Er lÀsst indessen die
rechtliche WĂŒrdigung durch den Bundesanwalt bestreiten
und beantragt einen Freispruch.
b) ZunÀchst ist festzuhalten, dass zwischen den
Art. 271 und 272 StGB Konkurrenz besteht, weil Art. 271
StGB"den verpönten Gehalt der Handlung nicht abgilt"
(Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-
kommentar, 2. Aufl., ZĂŒrich 1997, Art. 271 N 12). Beide
Bestimmungen schĂŒtzen als Staatsschutzdelikte zwar in
erster Linie die schweizerische Gebietshoheit bzw. die
UnabhÀngigkeit und NeutralitÀt der Schweiz. Durch
Art. 272 StGB, der ein Handeln"zum Nachteil der Schweiz
oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen"
verlangt, werden jedoch ĂŒberdies Einzelpersonen ge-
schĂŒtzt. Im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte
zum Nachteil solcher Einzelpersonen.
c) Es besteht insoweit Einigkeit darĂŒber, als
der Angeklagte im Interesse eines fremden Staates zum
Nachteil eines Angehörigen und Einwohners der Schweiz
handelte. Ebenfalls unbestritten ist, dass es um das Be-
schaffen von Nachrichten ging, die nicht allgemein be-
kannt sind (PlÀdoyer Prof. Trechsel S. 6).
Politischen Nachrichtendienst betreibt unter
anderem, wer"politische" Nachrichten (dazu unten
lit. d) auskundschaftet, wer sie weitergibt oder wer die
Voraussetzungen schafft, dass solche Nachrichten ausge-
kundschaftet und weitergegeben werden können (vgl. Jörg
Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,
2. Aufl., ZĂŒrich 1996, S. 228 f.). Zur ErfĂŒllung des
Tatbestandes genĂŒgt eine einzelne Handlung jedenfalls
dann, wenn sie sich auf eine organisierte Nachrichten-
tÀtigkeit bezieht (Trechsel, a.a.O., N 4 vor Art. 272
mit Hinweisen).
Die TĂ€ter im vorliegenden Fall haben - als
Mitarbeiter des Mossad, also einer grossen Organisation
- eine Abhöranlage eingerichtet, die nach der Aussage
des Zeugen Viktor RĂŒfenacht"recht raffiniert" war und
es ermöglichen sollte, die TelefongesprÀche einer Person
zu bespitzeln und den israelischen Behörden zugÀnglich
zu machen. Ihr Verhalten ist ohne weiteres als nach-
richtendienstliche TĂ€tigkeit - und zwar als vollendete,
nicht etwa bloss versuchte (vgl. Rehberg, a.a.O.,
S. 229) - einzustufen.
d) Die Verteidigung macht geltend, es sei den
TĂ€tern nicht um"politische" Nachrichten gegangen. In-
formationen ĂŒber Einzelpersonen könnten dann einen poli-
tischen Inhalt haben, wenn es um die politische Einstel-
lung dieser Leute gehe. Im vorliegenden Fall sei es
nicht die politische Einstellung Abdallah El-Zeins gewe-
sen, die das Interesse des Mossad geweckt habe. Das Ziel
der Aktion habe darin gelegen, AuskĂŒnfte ĂŒber die Pla-
nung von Attentaten zu gewinnen. Beim Terrorismus aber
"hört die Politik auf, wenn man diesem Begriff ĂŒberhaupt
noch Konturen lassen will" (PlÀdoyer Prof. Trechsel
S. 6/7).
Die Verteidigung verweist zur BegrĂŒndung ihrer
Auffassung auf das Bundesgesetz ĂŒber internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. MĂ€rz 1981 (IRSG; SR
351.1). In Art. 3 Abs. 1 IRSG wird unter anderem festge-
halten, dass einem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland
nicht entsprochen wird,"wenn Gegenstand des Verfahrens
eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vor-
wiegend politischen Charakter hat"; Abs. 2 desselben
Artikels bestimmt, dass die"Einrede des politischen
Charakters" unter anderem dann"keinesfalls berĂŒcksich-
tigt" wird, wenn die Tat"besonders verwerflich er-
scheint, weil der TÀter zur Erpressung oder Nötigung
Freiheit, Leib oder Leben von Menschen in Gefahr brachte
oder zu bringen drohte, namentlich durch EntfĂŒhrung von
Flugzeugen, Geiselnahme oder BenĂŒtzung von Massenver-
nichtungsmitteln" (lit. b). In Art. 3 Abs. 2 IRSG ist
also geregelt, unter welchen UmstÀnden es in einem
Rechtshilfeverfahren von vornherein ausgeschlossen ist,
sich darauf zu berufen, dass die Taten, derentwegen die
Rechtshilfe verlangt wird, einen politischen Charakter
hÀtten. Dies hat mit der Frage, ob eine Nachricht, die
fĂŒr einen anderen Staat beschafft wird, einen politi-
schen Inhalt gemÀss Art. 272 StGB hat, nichts zu tun.
Was eine Nachricht politischen Inhalts ist,
richtet sich nach der Auffassung des EmpfÀngers (BGE
80 IV 71 E. 4a S. 84). Von vornherein davon ausgeschlos-
sen sind nur Meldungen, die - und dies kann im Einzel-
fall schwer zu beurteilen sein - rein private Angelegen-
heiten betreffen (vgl. Ernst Lohner, Der verbotene Nach-
richtendienst, ZStrR 83/1967 S. 33). Praktisch besonders
bedeutsam ist das Beschaffen von Informationen ĂŒber Ein-
zelpersonen, und gerade in diesem Bereich ist der Rahmen
des Begriffs"politisch" weit gezogen worden (Lohner,
a.a.O.; Trechsel, a.a.O., Art. 272 N 5 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht erkannte z.B. 1948, die Mitteilung,
ein Deutscher und drei Franzosen aus dem Maquis pflegten
einen bestimmten Minister zu besuchen, habe dem deut-
schen Nachrichtendienst erlaubt, SchlĂŒsse auf die poli-
tische TĂ€tigkeit dieser Personen zu ziehen, und sei
deshalb politischen Inhalts (BGE 74 IV 199 S. 201 f.);
anzumerken ist, dass der Maquis fĂŒr die Deutschen eine
"terroristische Organisation" war.
FĂŒr die Israeli ist es offensichtlich von Be-
deutung zu wissen, ob eine Person, die BĂŒrger eines
anderen Staates ist oder sich dort aufhÀlt, mit einer
terroristischen Organisation sympathisiert, eventuell
deren Mitglied ist oder sogar als deren Sympathisantin
oder deren Mitglied terroristische AktivitÀten gegen
Israel oder dessen BĂŒrger plant oder vorbereitet. Dass
derartige Informationen politischen Charakter haben,
steht ausser Frage.
Der Angeklagte ist des politischen
Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB
schuldig zu sprechen.
8.- a) aa) Wer in der Absicht, sich oder einem
anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften,
Zeugnisse, Bescheinigungen fÀlscht oder verfÀlscht, eine
Schrift dieser Art zur TĂ€uschung gebraucht, oder echte,
nicht fĂŒr ihn bestimmte Schriften dieser Art zur TĂ€u-
schung missbraucht, wird mit GefÀngnis oder mit Busse
bestraft (Art. 252 StGB). Diese Strafbestimmung findet
auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes (Art. 255 StGB).
Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere
herstellt oder echte verfÀlscht, sowie wer solche wis-
sentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich
echte, aber ihm nicht zustehende Ausweispapiere verwen-
det, wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Ge-
brauch ĂŒberlĂ€sst, wer rechtswidrig das Land betritt oder
darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidri-
ge Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen
im Land erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit
GefĂ€ngnis bis zu sechs Monaten (gegebenenfalls zuzĂŒglich
oder nur mit einer Busse) bestraft (Art. 23 Abs. 1
ANAG).
bb) Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vor-
geworfen, er habe in der Absicht, sich das Fortkommen zu
erleichtern, wiederholt verfÀlschte Ausweisschriften
(israelische PĂ€sse) lautend auf Jacob Track und Issac
Bental zur TĂ€uschung in der Schweiz gebraucht (Anklage-
schrift S. 5).
Er sei insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren
(falschen) Angaben versehenen israelischen PĂ€ssen in die
Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist. Zudem habe er den
auf"Jacob Track" lautenden Pass am 26. Januar 1998 (a)
gegenĂŒber dem Personal einer unbekannt gebliebenen Fir-
ma, angeblich im oder beim Flughafen ZĂŒrich, bei der
Anmietung eines Fahrzeugs sowie (b) gegenĂŒber dem Perso-
nal des Hotels Ambassador in Bern bei der Einschreibung
als Hotelgast zur TĂ€uschung ĂŒber seine IdentitĂ€t ge-
braucht. Weiter habe er den auf"Issac Bental" lautenden
Pass am 17. Februar 1998 (a) gegenĂŒber dem Personal der
Firma AVIS in Kloten-Flughafen bei der Anmietung eines
Opel Vectra sowie (b) gegenĂŒber dem Personal des Hotels
Bahnhof-SĂŒd in BĂŒmpliz zur TĂ€uschung ĂŒber seine Identi-
tÀt gebraucht. Denselben auf"Issac Bental" lautenden
Pass habe er schliesslich am frĂŒhen Morgen des 19. Feb-
ruar 1998 in der Liegenschaft Wabersackerstrasse 27 in
Köniz gegenĂŒber der Berner Kantonspolizei zur TĂ€uschung
ĂŒber seine IdentitĂ€t gebraucht (Ausdehnung der Anklage
vom 4. Juli 2000 S. 2/3).
cc) Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der
Hauptverhandlung eingestanden. Er lÀsst indessen die
rechtliche WĂŒrdigung durch den Bundesanwalt bestreiten
und beantragt einen Freispruch.
b) Es besteht insoweit Einigkeit darĂŒber, dass
der Angeklagte insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren
(falschen) Angaben versehenen israelischen Ausweis-
schriften im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit
Art. 255 StGB in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausge-
reist ist und dass er die Ausweisschriften ĂŒberdies
insgesamt fĂŒnfmal innerhalb der Schweiz verwendet hat.
Unter den Begriff der Ausweisschriften fallen Urkunden,
welche die IdentitÀt einer Person bekrÀftigen, z.B. der
Pass (Trechsel, a.a.O., Art. 252 N 2).
c) Die vom Angeklagten verwendeten PĂ€sse gaben
zwar nicht seine wahre IdentitÀt wieder, aber es handel-
te sich um echte PĂ€sse, die mit dem unwahren Inhalt von
den zustÀndigen israelischen Behörden ausgestellt worden
sind. Da die PĂ€sse echt waren, kann von vornherein nur
Falschbeurkundung in Frage kommen (vgl. BGE 123 IV 61
E. 5b S. 64).
Die Verteidigung rĂŒgt, der Bundesanwalt habe
den Angeklagten wegen Gebrauchs"verfÀlschter" auslÀndi-
scher Ausweise angeklagt. Eine"verfÀlschte" Urkunde
aber sei nicht mehr echt, und nirgends in der Anklage-
schrift werde auch nur behauptet, der Angeklagte habe
Ausweise verwendet, die Gegenstand einer unerlaubten
VerÀnderung gewesen seien (PlÀdoyer Prof. Trechsel
S. 8/9).
Es trifft zu, dass die Anklageschrift in diesem
Punkt nicht ganz glĂŒcklich formuliert ist. In der Ueber-
schrift zu Anklageziffer 4 wird dem Angeklagten vor-
geworfen, er habe sich des wiederholten Gebrauchs
"verfÀlschter" auslÀndischer Ausweise schuldig gemacht
(Anklageschrift S. 5). Bei der Darstellung des dem An-
geklagten zur Last gelegten Sachverhalts schreibt der
Bundesanwalt jedoch wörtlich: Der Angeklagte habe sich
schuldig gemacht,"indem er... mit einem echten, mit
unwahren (falschen) Angaben versehenen israelischen Pass
... lautend auf Jacob Track... in die Schweiz einreiste
und diese... wiederum verliess... sowie... mit einem
anderen echten, mit unwahren (falschen) Angaben versehe-
nen israelischen Pass, lautend auf Issac Bental... in
die Schweiz einreiste" (Anklageschrift S. 5/6; ebenso im
Wesentlichen in der Ausdehnung der Anklage vom 4. Juli
2000 S. 2).
Bei der Formulierung des angeklagten Sachver-
haltes hat der Bundesanwalt die Tatbestandsvariante der
Falschbeurkundung hinreichend erfasst. Der Angeklagte
konnte genau erkennen,"welches historische Ereignis,
welcher Lebensvorgang, welche Handlung... Gegenstand
der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher
strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden
sei" (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355), und er konnte sich
gegen den ihm gemachten Vorwurf verteidigen. Eine Ver-
letzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor.
d) Die Verteidigung macht geltend, das StGB
erfasse den ungewöhnlichen Fall nicht, dass jemand einen
echten, durchaus fĂŒr ihn bestimmten Ausweis benĂŒtze, der
inhaltlich unrichtig sei (PlÀdoyer Prof. Trechsel S. 9).
Die Rechtsprechung hat erkannt, dass Art. 252
StGB die Falschbeurkundung zwar nicht erwÀhnt, diese
aber dennoch darunter fÀllt (BGE 70 IV 169 E. 2). Jeden-
falls im Ergebnis erscheint diese Rechtsprechung als
vernĂŒnftig (vgl. GĂŒnter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemein-
interessen, 4. Aufl., Bern 1995, ç 37 N 5).
Der Angeklagte hat, indem er echte, aber in-
haltlich unwahre Ausweisschriften zur TĂ€uschung miss-
brauchte, den Tatbestand von Art. 252 StGB in objektiver
Hinsicht erfĂŒllt. Daran Ă€ndert nichts, dass die Ausweis-
schriften durch die zustÀndige Stelle in Israel aus-
gestellt worden sind, denn entscheidend ist nur, dass
die Ausweisschriften - was der Angeklagte wusste -
inhaltlich unwahr waren.
e) Der subjektive Tatbestand erfordert neben
dem Vorsatz, der ohne weiteres zu bejahen ist, die Ab-
sicht,"sich oder einem anderen das Fortkommen zu er-
leichtern". Das Fortkommen wird von der Rechtsprechung
in einem weiten Sinn als"Verbesserung der persönlichen
Lage" verstanden (BGE 98 IV 55 E. 2 S. 59). Das ent-
spricht den romanischen Gesetzestexten, die den Ausdruck
"dans le dessein d'améliorer la situation" bzw."al fine
di migliorare la situazione" verwenden. So handelt z.B.
in der Absicht, sich"das Fortkommen zu erleichtern",
wer Arztrezepte (die ebenfalls unter Art. 252 StGB fal-
len) fÀlscht, um ein bestimmtes Medikament in der von
ihm gewĂŒnschten Menge und ĂŒber den von ihm selber be-
stimmten Zeitraum ohne weiteres und insbesondere ohne
Gang zum Arzt zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts vom
26. Juni 1996).
Der Angeklagte verwendete die PĂ€sse zweimal bei
der Einreise in die Schweiz und einmal bei der Ausreise
aus unserem Land, bei der Anmietung zweier Fahrzeuge und
bei der Einschreibung in zwei Hotels. Der Gebrauch der
PĂ€sse setzte ihn in die Lage, in der Schweiz seiner
TĂ€tigkeit nachzugehen. Zudem verwendete er den einen der
PĂ€sse am Morgen des 19. Februar 1998 in der Liegenschaft
Wabersackerstrasse 27 in Köniz gegenĂŒber der Berner
Kantonspolizei, um - wie der Bundesanwalt feststellt -
"sich noch einmal durchschummeln zu können" (PlÀdoyer
S. 23). Es ging ihm also darum, sich das Fortkommen zu
erleichtern.
Der Angeklagte hat auch den subjektiven Tat-
bestand erfĂŒllt und ist deshalb der FĂ€lschung von Aus-
weisen im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit Art. 255
StGB schuldig zu sprechen.
f) Der Bundesanwalt beantragt, eventuell sei
der Angeklagte zusÀtzlich der Widerhandlung gegen
Art. 23 Abs. 1 ANAG schuldig zu sprechen. Diese Be-
stimmung ist anwendbar, wenn der TĂ€ter ausschliesslich
aus fremdenpolizeilichen Motiven handelt (BGE 117 IV
170). Dies trifft auf den Angeklagten nicht zu, der die
PĂ€sse bei der Anmietung von Fahrzeugen und der Ein-
schreibung in Hotels und somit deshalb verwendet hat, um
in der Schweiz seiner TÀtigkeit nachgehen zu können. Die
Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften stand fĂŒr ihn
nicht im Vordergrund. Ein Schuldspruch wegen Widerhand-
lung gegen Art. 23 ANAG fÀllt deshalb ausser Betracht.
IV.
9.- a) Die Verteidigung macht geltend, selbst wenn
der Angeklagte die TatbestĂ€nde erfĂŒllt hĂ€tte, fehle es
an einem Verschulden. Der Angeklagte sei von seinen
Auftraggebern dahingehend orientiert worden, dass durch
die Abhöraktion Nachrichten ĂŒber die Planung terroristi-
scher AnschlÀge eingeholt werden sollten. Von diesem
"Faktum" sei der Angeklagte ausgegangen. Die Aktion habe
der Abwendung einer Gefahr gedient, die"möglicherweise"
eine unmittelbare gewesen sei. Die GefÀhrdung von Leib
und Leben, die - angeblich - von Abdallah El-Zein und
namentlich von der Hizbollah ausgegangen sei, sei in den
Augen des Mossad und auch fĂŒr den Angeklagten völlig
real gewesen. Der Angeklagte habe sich"schlimmsten-
falls" in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 19 StGB
befunden, und es liege mindestens ein Putativnotstand
vor. Damit fehle es an der Schuld und mĂŒsse ein Frei-
spruch"auf der ganzen Linie" erfolgen (PlÀdoyer
Prof. Trechsel S. 10/11).
b) Eine Tat bleibt straflos, wenn jemand sie
begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit,
Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders
abwendbaren Gefahr zu erretten, und wenn die Gefahr vom
TÀter nicht verschuldet ist und ihm den UmstÀnden nach
nicht zugemutet werden konnte, das gefÀhrdete Gut preis-
zugeben (Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Tat, die
jemand begeht, um das Gut eines anderen, namentlich
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer un-
mittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu er-
retten, ist ebenfalls straflos (Art. 34 Ziff. 2 Satz 1
StGB).
Voraussetzung eines Notstands gemÀss Art. 34
StGB ist, dass die Gefahr eine unmittelbare ist. Eine
Gefahr ist dann unmittelbar, wenn sie aktuell und kon-
kret ist (BGE 122 IV 1 E. 3a). Bei einer andauernden und
permanenten Gefahr ist der Begriff der Unmittelbarkeit
allerdings etwas weiter auszulegen (vgl. BGE 122 IV 1
E. 3b).
Im vorliegenden Fall war eine aktuelle und
konkrete Gefahr im Sinne von Art. 34 StGB nicht gegeben.
Es ging dem Angeklagten um die Beschaffung von Informa-
tionen darĂŒber, ob Abdallah El-Zein kĂŒnftige Terrorakte
plane. Die Aktion bezweckte, frĂŒhzeitig Anzeichen fĂŒr
terroristische AnschlĂ€ge gegen israelische und jĂŒdische
Personen und Einrichtungen zu erkennen, um sie zu ver-
hindern (Eingabe der Verteidigung an das Bundesgericht
vom 20. Januar 2000 S. 2). Man wollte"eine Antenne
ausfahren", mit welcher Nachrichten ĂŒber die Planung
terroristischer AnschlÀge eingeholt werden sollten
(PlÀdoyer Prof. Trechsel S. 10). Der Bundesanwalt hat
zutreffend ausgefĂŒhrt, zwar könne von einer abstrakten
GefÀhrdung israelischer Interessen gesprochen werden;
eine unmittelbare GefÀhrdung, die anders als durch die
Abhöraktion nicht abzuwenden gewesen wÀre, sei jedoch
nicht ersichtlich (PlÀdoyer S. 32). EinzurÀumen ist,
dass die allgemeine Gefahrenlage fĂŒr Israel als erhöht
bewertet werden darf. Dies ist im Zusammenhang mit dem
Notstand gemÀss Art. 34 StGB aber nicht ausschlaggebend;
entscheidend ist einzig, wie die schweizerische Gesetz-
gebung und die schweizerische Rechtsprechung die Un-
mittelbarkeit im Sinne von Art. 34 StGB definieren.
Ist die Unmittelbarkeit der Gefahr zu ver-
neinen, mĂŒssen die weiteren Voraussetzungen eines
Notstandes im Sinne von Art. 34 StGB nicht geprĂŒft
werden.
c) Der vom Angeklagten geltend gemachte
Putativnotstand liegt dann vor, wenn der TĂ€ter irr-
tĂŒmlich annimmt, die Voraussetzungen eines Notstandes
seien gegeben. Dann ist er gemÀss Art. 19 StGB nach
seiner Vorstellung zu beurteilen (vgl. BGE 122 IV 1
E. 2b und dortige Hinweise; 125 IV 49 E. 2; GĂŒnter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil I: Die Straftat, 2. Aufl., Bern 1996, ç 11 N 84
ff.; vgl. auch Joachim Hirsch, StGB, Leipziger Kommen-
tar, 11. Aufl., Berlin 1994, ç 35 N 74).
Entgegen der Auffassung des Angeklagten kann in
seinem Fall von einem Putativnotstand nicht die Rede
sein. Den Akten und den Aussagen des Angeklagten ist
nirgends zu entnehmen, dass dieser die Absicht gehabt
hÀtte, eine unmittelbare Gefahr abzuwehren. Dies aber
wÀre zur Annahme eines Putativnotstandes erforderlich.
V.
10.- a) GemÀss Art. 63 StGB misst der Richter die
Strafe nach dem Verschulden des TĂ€ters zu; er berĂŒck-
sichtigt dabei die BeweggrĂŒnde, das Vorleben und die
persönlichen VerhÀltnisse des Schuldigen.
Der Angeklagte wird schuldig gesprochen der
verbotenen Handlungen fĂŒr einen fremden Staat im Sinne
von Art. 271 Ziff. 1 StGB, des politischen Nachrichten-
dienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB sowie der
FĂ€lschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB. Hat
der TĂ€ter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere
Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter
gemÀss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu der Strafe der
schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen; er
kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die HÀlfte erhöhen; dabei ist er an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Im
vorliegenden Fall ist bei allen TatbestÀnden, deren der
Angeklagte sich schuldig gemacht hat, die Strafdrohung
GefÀngnis von drei Tagen bis zu drei Jahren (Art. 36
StGB). Bei der FĂ€lschung von Ausweisen ist es zudem
möglich, eine Busse auszusprechen. Da der Richter an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist, liegt
der obere Strafrahmen im vorliegenden Fall bei drei
Jahren GefÀngnis (die abweichende Feststellung in der
KurzbegrĂŒndung des vorliegenden Entscheids ist ein Ver-
sehen; vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 68 N 13; Straten-
werth, Allgemeiner Teil I, a.a.O., ç 19 N 27; Jörg Reh-
berg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 6. Aufl.,
ZĂŒrich 1994, S. 70 f.; Hans Schultz, EinfĂŒhrung in den
allgemeinen Teil des Strafrechts, 4. Aufl., Bern 1982,
S. 81; Paul Logoz, Commentaire du Code PĂ©nal Suisse,
Partie Générale, 2. Aufl., Neuchùtel 1976, S. 369; Vital
Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl.,
ZĂŒrich 1952, S. 203; Thormann/von Overbeck, Schweizeri-
sches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, ZĂŒrich 1940,
S. 223 f.).
Einen ersten Anhaltspunkt bei der
Strafzumessung bildet der Antrag des Bundesanwalts, der
eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Busse von
Fr. 5'000.-- als angemessen erachtet (allerdings unter
der Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 271
StGB).
Weiter ist auf einen anderen vom Bundesstraf-
gericht am 5. November 1997 beurteilten Fall hinzuwei-
sen. Die beiden damaligen Angeklagten wurden des poli-
tischen Nachrichtendienstes sowie der Verletzung des
Amtsgeheimnisses (bzw. der Beihilfe dazu) schuldig
gesprochen und zu 18 bzw. 15 Monaten GefÀngnis ver-
urteilt. Dieses Strafmass wurde als angemessen erachtet,
obwohl - im Gegensatz zum heute zu prĂŒfenden Fall -
mehrere GeschÀdigte erheblich gefÀhrdet worden waren.
b) Wie bereits in E. I/1 ausgefĂŒhrt, hat der
Angeklagte seinen wahren Namen und seine Personalien
auch vor Gericht nicht preisgegeben. Ueber sein Vorleben
und seine persönlichen VerhÀltnisse ist fast nichts
bekannt. Er ist in den Mossad eingetreten, weil er nach
seinen Angaben in der Hauptverhandlung"seinem Land
helfen" wollte; er hat ebenfalls nach seinen Angaben nie
bei einer Aktion mitgewirkt, bei der Menschen verletzt
oder gar getötet worden wÀren; er ist nach wie vor beim
Mossad beschÀftigt und befindet sich zurzeit in einer
Weiterbildung zum Master of Business Administration. Er
ist nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung nicht
vorbestraft, was von den israelischen Behörden bestÀtigt
worden ist (Schreiben des Generalstaatsanwaltes vom
10. Juni 1998).
Dem Angeklagten ist ein betrÀchtliches Ver-
schulden zur Last zu legen, auch wenn dem Unternehmen
letztlich kein Erfolg beschieden war. Er hat zusammen
mit den anderen Beteiligten und im Auftrag des israeli-
schen Geheimdienstes Mossad die Gebietshoheit und die
SouverÀnitÀt der Schweiz in unverfrorener und nicht zu
duldender Weise verletzt und die Voraussetzung fĂŒr die
Ausforschung eines Angehörigen der Schweiz zu schaffen
versucht. ZusÀtzlich hat er zur Erreichung seines Zieles
ein Urkundendelikt begangen. Der Angeklagte war ein
echtes, vollwertiges Mitglied des Agententeams und nicht
bloss eine untergeordnete Hilfskraft. Immerhin ist zu
seinen Gunsten zu berĂŒcksichtigen, dass er in eine Be-
fehlsstruktur eingebunden war, die ihm im vorliegenden
Fall wohl wenig Entscheidungsfreiheit liess und die
Ablehnung des Auftrages schwierig gemacht hÀtte. Weiter
ist erheblich strafmindernd in Rechnung zu stellen, dass
er glaubte, durch sein Vorgehen werde von seinem Heimat-
staat Israel oder von dessen Einwohnern oder von anderen
jĂŒdischen Personen eine - wenn auch nicht unmittelbar
drohende - Gefahr abgewendet. Schliesslich spricht fĂŒr
ihn, dass er vollumfÀnglich gestÀndig ist.
In BerĂŒcksichtigung dieser UmstĂ€nde ist eine
Sanktion auszusprechen, die etwas unter dem Antrag des
Bundesanwalts liegt. Angemessen erscheint eine Strafe
von zwölf Monaten GefÀngnis. Auf eine Busse kann ver-
zichtet werden, weil der Angeklagte nicht aus finan-
ziellen Motiven gehandelt hat. Die ausgestandene Unter-
suchungshaft ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurech-
nen.
11.- a) GemÀss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der
Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr
als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter
des Verurteilten erwarten lassen, er werde schon durch
eine bedingte Strafe von weiteren Delikten abgehalten.
Der Richter hat also eine Prognose ĂŒber das zukĂŒnftige
Verhalten des TĂ€ters anzustellen. In die Beurteilung
miteinzubeziehen sind neben den TatumstÀnden auch das
Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen,
die gĂŒltige SchlĂŒsse ĂŒber den Charakter des TĂ€ters und
die Aussichten seiner BewÀhrung zulassen (BGE 118 IV 97
E. 2b).
b) Ueber den Angeklagten ist wenig bekannt.
ZunÀchst ist - wie schon gesagt - darauf abzustellen,
dass er nicht vorbestraft ist. Der israelische General-
staatsanwalt hat zudem zugesichert, dass der Angeklagte
in der Schweiz keine Pflichten fĂŒr den Staat Israel mehr
wahrnehmen wird (Schreiben vom 28. Juni 2000). Der Bun-
desanwalt weist allerdings zu Recht darauf hin, dass
jemandem nicht schon deshalb eine gĂŒnstige Prognose
gestellt werden kann, weil er verspricht, kĂŒnftig in der
Schweiz nicht mehr straffÀllig zu werden (PlÀdoyer
S. 51). Die Prognose muss das Verhalten in der Schweiz
und im Ausland betreffen. Immerhin bildet sich der An-
geklagte zurzeit weiter, und die neue Ausbildung lÀsst
es als möglich erscheinen, dass er in Zukunft eher im
administrativen Bereich eingesetzt werden wird. Ins-
gesamt kann ihm insbesondere deshalb, weil er zum ersten
Mal straffĂ€llig geworden ist, eine gĂŒnstige Prognose
gestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewÀhrt
werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen
(Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
In diesem Zusammenhang kann im Uebrigen ergÀn-
zend darauf hingewiesen werden, dass in dem vom Bundes-
strafgericht am 5. November 1997 beurteilten Fall von
politischem Nachrichtendienst beiden Angeklagten (auch
dem auslÀndischen) der bedingte Strafvollzug gewÀhrt
wurde. Selbst die damalige BundesanwÀltin hatte einen
entsprechenden Antrag gestellt.
12.- a) GemÀss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter
den AuslÀnder, der zu Zuchthaus oder GefÀngnis ver-
urteilt wird, fĂŒr drei bis 15 Jahre aus dem Gebiet der
Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe
und Sicherungsmassnahme zugleich. Obwohl der zweite
Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigen-
schaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von
Art. 63 StGB festgesetzt wird. Sie bemisst sich folglich
unter diesem Gesichtswinkel nach dem Verschulden des
TĂ€ters, nach seinen BeweggrĂŒnden, dem Vorleben und
seinen persönlichen VerhÀltnissen. Damit ist jedoch der
Sicherungszweck der Landesverweisung nicht ausgeschal-
tet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf-
und dem Sicherungszweck Rechnung zu tragen. Zwischen der
Dauer der Haupt- und jener der Nebenstrafe wird dabei in
der Regel eine gewisse Uebereinstimmung bestehen (BGE
123 IV 107 E. 1 und 3).
Der Angeklagte hat als AuslÀnder gegen die
Hoheitsrechte und die SouverÀnitÀt der Schweiz verstos-
sen. Gerade diese Art von Delikten lÀsst die Anordnung
einer Landesverweisung als unumgÀnglich erscheinen.
Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte sei
fĂŒr zehn Jahre des Landes zu verweisen. Auch hier er-
scheint eine Sanktion als angemessen, die unter dem
Antrag des Bundesanwalts liegt. Zum Verschulden und den
persönlichen VerhÀltnissen des Angeklagten kann auf das
bei der Strafzumessung Gesagte verwiesen werden. Die
Dauer der Landesverweisung ist auf fĂŒnf Jahre festzuset-
zen. Damit ist dem SicherungsbedĂŒrfnis der Schweiz hin-
reichend Rechnung getragen.
b) Der bedingte Vollzug einer Nebenstrafe ist
unter den gleichen Voraussetzungen, die bei einer Frei-
heitsstrafe verlangt werden, möglich (Art. 41 Ziff. 1
Abs. 1 StGB).
Im vorliegenden Fall ist der bedingte Vollzug
der Landesverweisung zu verweigern, da der Angeklagte
ausschliesslich zur Begehung der Straftaten in die
Schweiz gekommen ist und keinerlei Beziehungen zu
unserem Land hat. Er hat sich dem entsprechenden Antrag
des Bundesanwalts denn auch nicht widersetzt.
VI.
13.- Der Bundesanwalt hat in Bezug auf die im Zu-
sammenhang mit dem vorliegenden Fall beschlagnahmten
GegenstÀnde und Beweismittel drei Listen erstellt. Liste
A enthÀlt die GegenstÀnde, die gemÀss Art. 58 Abs. 1
StGB eingezogen werden sollen (z.B. als Position 58 den
Holzbalken mit der eingebauten Abhöranlage); Liste B
umfasst die GegenstÀnde, die bei den Akten zu belassen
seien (z.B. als Position 17 das Flugticket Tel Aviv
- Wien - ZĂŒrich - Tel Aviv, das der Angeklagte bei
seiner zweiten Einreise in die Schweiz verwendet hat);
und Liste C nennt die GegenstÀnde, die an den Angeklag-
ten zu Handen der Berechtigten herausgegeben werden
sollen (z.B. als Position 47 eine Sonnenbrille und ein
Brillenetui).
Die Verteidigung widersetzt sich der Einzie-
hung nicht, beantragt aber, es sei fĂŒr die eingezogenen
GegenstÀnde gemÀss Art. 58 Abs. 2 StGB die Vernichtung
anzuordnen, denn es sei zu befĂŒrchten, dass"die 'recht
raffinierte' Bastelarbeit... in falsche HĂ€nde geraten
und dann wirklich illegal eingesetzt werden könnte"
(PlÀdoyer Prof. Trechsel S. 11/12).
FĂŒr diese BefĂŒrchtung besteht kein Anlass. Die
in Liste A aufgefĂŒhrten GegenstĂ€nde werden nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils (vgl. Art. 239 Abs. 1 BStP)
dem Bundesanwalt ĂŒbergeben, und dieser wird dafĂŒr sor-
gen, dass Unberechtigte darauf keinen Zugriff haben.
Folglich ist so zu entscheiden, wie der Bundesanwalt es
beantragt hat.
14.- a) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Verfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen (Art. 172 Abs. 1
BStP).
b) Das israelische Finanzministerium ist damit
einverstanden, dass die Kosten aus der vom israelischen
Staat geleisteten Kaution bezogen werden (BestÀtigung
vom 23. April 1998). Nach Abzug dieser Kosten ist der
Rest der Kaution dem Berechtigten herauszugeben.
Aus diesen GrĂŒnden hat das Bundesstrafgericht
e r k a n n t:
1.- a) Issac Bental wird schuldig gesprochen
- der verbotenen Handlungen fĂŒr einen fremden
Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB,
- des politischen Nachrichtendienstes im Sinne
von Art. 272 Ziff. 1 StGB,
- der FĂ€lschung von Ausweisen im Sinne von
Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 StGB.
b) Das Verfahren wegen versuchten Abhörens und
Aufnehmens fremder GesprĂ€che wird infolge RĂŒckzugs des
Strafantrags eingestellt.
2.- a) Issac Bental wird bestraft mit 12 Monaten
GefĂ€ngnis, abzĂŒglich 65 Tage erstandener Untersuchungs-
haft.
b) Die Freiheitsstrafe wird bedingt aufgescho-
ben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3.- Issac Bental wird fĂŒr die Dauer von fĂŒnf Jahren
des Landes verwiesen.
4.- a) Die beschlagnahmten GegenstÀnde und Beweis-
mittel gemÀss Liste A und Liste B der Bundesanwaltschaft
werden zu Handen des Bundes eingezogen bzw. bei den
Akten belassen.
b) Die ĂŒbrigen beschlagnahmten GegenstĂ€nde
werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Issac
Bental zu Handen der Berechtigten herausgegeben.
5.- a) Die Kosten von Fr. 100'000.-- werden Issac
Bental auferlegt.
b) Die Bundesgerichtskasse wird angewiesen, die
geleistete Kaution samt Zinsen nach Abzug der Kosten dem
Berechtigten herauszugeben.
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Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach der Zu-
stellung des begrĂŒndeten Entscheides beim PrĂ€sidenten
des ausserordentlichen Kassationshofes des Bundesge-
richts wegen der in Art. 220 BStP umschriebenen GrĂŒnde
Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden.
Lausanne, 7. Juli 2000
Im Namen des BUNDESSTRAFGERICHTS
Der PrÀsident:
Der Gerichtsschreiber:
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