- BGH: Gläubiger haben jetzt auch Zugriff auf übertragene Immobilie an Ehegatten - Dionysos, 29.05.2003, 09:45
- Absicherung gegenüber untreuen Ehepartnern ist also künftig nicht mehr möglich (owT) - Trixx, 29.05.2003, 11:11
- Re: Absicherung gegenüber untreuen Ehepartnern ist also künftig nicht mehr möglich - Euklid, 29.05.2003, 11:33
- Absicherung gegenüber untreuen Ehepartnern ist also künftig nicht mehr möglich (owT) - Trixx, 29.05.2003, 11:11
BGH: Gläubiger haben jetzt auch Zugriff auf übertragene Immobilie an Ehegatten
-->aus ftd.de, Do, 29.5.2003, 2:00
Der Sachverhalt: Bislang galt es unter Schuldnern als beliebter Trick, Immobilienvermögen dem vermögenslosen Ehegatten zu übertragen, um sich im Anschluss Gläubigern gegenüber"arm wie eine Kirchenmaus" zu präsentieren und deren Forderungen abzuwenden. War über die Sache dann Gras gewachsen, machte der Ex-Schuldner von seinem Rückübertragungsrecht Gebrauch, welches er sich im Überlassungsvertrag vorbehalten hatte.
Nach diesem Strickmuster gingen auch die Ehegatten in dem vom Bundesgerichtshof jüngst entschiedenen Fall vor (Urteil vom 20.2.2003, IX ZR 102/02). Der Ehemann hatte hohe Schulden aufgehäuft, Zwangsvollstreckungen blieben ergebnislos. Einziges"Vermögen" war das Rückübertragungsrecht, nach dem er jederzeit von der Ehefrau ohne Angabe von Gründen die Rückübertragung und Rückauflassung des vorher in Sicherheit gebrachten Immobilienvermögens verlangen konnte. Dieses Rückübertragungsrecht wurde durch den BGH jetzt den Gläubigern zugesprochen.
Der Kommentar:"Erwirkte bisher ein Gläubiger gegen einen Schuldner als Vollstreckungstitel ein Recht auf Rückübertragung von Grundbesitz, nutzte ihm dies bisher wenig, da der Gläubiger eine entsprechende Willenserklärung nicht abgeben konnte, das heißt, er konnte nicht im Namen des Schuldners gegenüber dem anderen Ehegatten die Rückübertragung verlangen", sagt Rechtsanwalt Roland Kastl aus der Kanzlei Kastl, Hars, Panzer aus Landshut. Gläubigeransprüche dieser Art konnten bislang den Pfändungsbeschränkungen für ehebezogene Zuwendungen zugeordnet werden. Danach sollte es aus Rücksicht auf das familiäre Interesse der Eheleute allein diesen überlassen bleiben, ob sie gegeneinander geltende Ansprüche durchsetzen wollen oder nicht."Damit waren Gläubigeransprüche schnell abgewehrt", weiß der Immobilienrechtsexperte aus der Praxis.
Das Urteil Damit ist jetzt Schluss. Der BGH hat das Recht eines Schuldners,"nach freiem Belieben einen Gegenstand seinem Vermögen (wieder-) einzuverleiben", als pfändbaren Vermögenswert angesehen, welcher bei der vorherigen Grundstücksübertragung ausgeklammert worden ist. Der BGH setzte hierbei das mit der Ehefrau vertraglich vereinbarte Recht des Ehegatten, jederzeit die Rückübertragung der geschenkten Immobilie zu verlangen, einem ebenfalls pfändbaren sonstigen Recht gleich. Auch die Grundsätze der ehebezogenen Zuwendung sind nach Ansicht des BGH nicht anwendbar, wenn Eheleute Immobilienvermögen durch gegenseitiges Verschieben dem Gläubigerzugriff entziehen. Dies gilt nach Ansicht des BGH selbst dann, wenn die Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen erfolgt ist.
http://www.ftd.de/bm/ga/1053090424247.html?nv=hpm

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